Beschluss vom 20.12.2005 -
BVerwG 6 A 4.05ECLI:DE:BVerwG:2005:201205B6A4.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2005 - 6 A 4.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:201205B6A4.05.0]
Beschluss
BVerwG 6 A 4.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n als Vorsitzenden
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e , Dr. G r a u l i c h,
V o r m e i e r und Dr. B i e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- Auf die Klage der Klägerin zu 1 wird die Verfügung des
- Bundesministeriums der Innern vom 30. August 2005 aufgehoben.
- Die Klage der Kläger zu 2 bis 5 wird abgewiesen.
- Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 sowie von den Gerichtskosten und ihren eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils ein Fünftel. Die Kläger zu 2 bis 5 tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten jeweils ein Fünftel.
I
die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom
30. August 2005 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
rd nr="7"/>Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 der Klägerin zu 1 vorläufigen Rechtsschutz gewährt (BVerwG 6 VR 5.05 ).
II
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.