Beschluss vom 20.12.2005 -
BVerwG 5 B 84.05ECLI:DE:BVerwG:2005:201205B5B84.05.0

Beschluss

BVerwG 5 B 84.05

  • Sächsisches OVG - 24.05.2005 - AZ: OVG 4 B 170/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungs-gerichts vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
  4. Damit erledigt sich der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

ob, bei Sachverhalten, auf die die Regelungen des BVFG a.F. anwendbar sind, "eine deutsche Volkszugehörigkeit gegeben ist, wenn nur das Merkmal der Vermittlung der deutschen Sprache gegeben ist und ein weiteres Bestätigungsmerkmal nicht vorliegt,"
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage betrifft, wie insbesondere die Bezugnahme auf die zur Auslegung dieser Regelung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112) unterstreicht, die Auslegung des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung, die diese Regelung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) erhalten hatte, und damit ein Übergangsproblem zu ausgelaufenem Recht (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 5 B 111.04 -). Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).