Beschluss vom 20.12.2004 -
BVerwG 4 A 1050.04ECLI:DE:BVerwG:2004:201204B4A1050.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2004 - 4 A 1050.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:201204B4A1050.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1050.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.