Beschluss vom 20.12.2004 -
BVerwG 4 A 1050.04ECLI:DE:BVerwG:2004:201204B4A1050.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2004 - 4 A 1050.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:201204B4A1050.04.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1050.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.