Beschluss vom 20.12.2002 -
BVerwG 4 BN 63.02ECLI:DE:BVerwG:2002:201202B4BN63.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2002 - 4 BN 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:201202B4BN63.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 63.02

  • Niedersächsisches OVG - 21.08.2002 - AZ: OVG 1 KN 2405/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 800 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Die Frage, ob "der Ausschluss einer Nutzung gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO zulässig ist, wenn die ausgeschlossene Nutzung nach dem bei der Entwicklung des Bebauungsplans zugrunde zu legenden Flächennutzungsplan gerade Inhalt des Planungszwecks ist", ist so nicht entscheidungserheblich. Denn nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist der Bereich, zu dem das Grundstück des Antragstellers gehört, im Flächennutzungsplan als für Betriebe des Kraftfahrzeugwesens bestimmt dargestellt, während im Bebauungsplan lediglich öffentliche Tankstellen ausgeschlossen sind. Das Ziel des Flächennutzungsplans, im fraglichen Bereich eine sog. "Automeile" anzusiedeln, wird also schon aus tatsächlichen Gründen durch den Ausschluss öffentlicher Tankstellen nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus besteht der Sinn des § 1 Abs. 5 BauNVO gerade darin, der Gemeinde den Ausschluss einzelner Nutzungsarten zu ermöglichen, die andernfalls in dem betreffenden Baugebiet zulässig wären. Sogar innerhalb des Gebietes eines Bebauungsplans kann die vorgesehene Hauptnutzungsart auf einzelnen Flächen ausgeschlossen werden, solange nur die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
Auch zur Klärung der Frage, ob die "Schaffung von Arbeitsplätzen" als städtebaulicher Grund zu qualifizieren ist, bedarf es keines Revisionsverfahrens. Richtig ist zwar, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen, obwohl sie in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB ausdrücklich als ein bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigender Belang genannt wird, für sich genommen kein städtebaulicher Grund ist. Städtebauliche Qualität erlangt dieser Belang jedoch, sobald er die Bodennutzung betrifft (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 1 Rn 55). Das Normenkontrollgericht führt aus, dass hier mit dem Ausschluss von Tankstellen die Priorität für arbeitsplatzintensive Betriebe im festgesetzten Gewerbegebiet bewirkt werden solle. Die streitige Festsetzung dient somit der räumlichen Zuordnung von Nutzungen im Gemeindegebiet und hat folglich eine städtebauliche Qualität.
Mit der Frage, ob "der Ausschluss einer bestimmten Nutzungsart (auch) dann als zulässig anzusehen ist, wenn die Begründung offenkundig ungeeignet ist, den beabsichtigten Zweck zu erreichen", geht die Beschwerde von einer Wertung aus, die sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen lässt. Dass die Tankstelle, die der Antragsteller errichten lassen möchte, 84 Arbeitsplätze schaffen würde, ist eine Behauptung des Antragstellers; das Normenkontrollgericht hat dies nicht festgestellt. Vielmehr führt es aus, dass Tankstellen jedenfalls typischerweise nicht zu den arbeitsplatzintensiven Betrieben gehören. Diese Bewertung ist einleuchtend. Selbst wenn man an ihrer Richtigkeit zweifeln sollte, ergäbe sich jedenfalls nicht, dass die Begründung für den Ausschluss offenkundig ungeeignet ist.
Auf die Frage, ob "die 'Abwehr der Gefährdung der Versorgungssicherheit durch einen Überbesatz an Tankstellen in der Nähe der Autobahn' ein städtebaulicher Grund im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO sein kann", kommt es nicht an. Denn jedenfalls ist das Ziel, arbeitsplatzintensiven Betrieben die Priorität in einem Gewerbegebiet zu sichern, ein hinreichender städtebaulicher Grund.
Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 29. Juli 1991 - BVerwG 4 B 80.91 - (ZfBR 1992, 35) geltend macht, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nämlich nur vor, wenn die streitige Entscheidung mit einem abstrakten Rechtssatz im Widerspruch zu einem solchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht. Diesen Widerspruch muss die Beschwerde im Einzelnen darlegen. Daran fehlt es jedoch hier. In Wirklichkeit macht die Beschwerde nur geltend, das Normenkontrollgericht hätte aus der genannten Entscheidung andere Schlüsse ziehen müssen. Eine Divergenz ergibt sich daraus jedoch nicht. Im Übrigen entfernt sich die Beschwerde auch hier von der Normenkontrollentscheidung, indem sie der Antragsgegnerin andere, "wahre" Motive für ihre Planung unterstellt, die jedoch vom Normenkontrollgericht nicht festgestellt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.