Verfahrensinformation

Die Kläger sind Wehrpflichtige und absolvieren derzeit eine Ausbildung in einem sog. dualen Studiengang. Sie begehren von der Beklagten die Zurückstellung vom Wehrdienst.


In dualen Studiengängen wird eine praktische Berufsausbildung mit einem Studium an einer Fachhochschule kombiniert. Das Ziel dieser besonderen Ausbildungsform ist die Erlangung sowohl eines Berufsabschlusses in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als auch eines Diploms oder Bachelor in einem Fachhochschulstudiengang in relativ kurzer Zeit. Die Beklagte hat die Anträge der Kläger auf Zurückstellung vom Wehrdienst mit der Begründung abgelehnt, bei dualen Studiengängen handele es sich nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtgesetzes, sondern um ein Studium, welches erst dann zu einer Zurückstellung führe, wenn zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht sei.


Die Kläger hatten in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Revisionsverfahren werden dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtgesetzes weiter zu klären.


Beschluss vom 20.11.2007 -
BVerwG 6 C 24.07ECLI:DE:BVerwG:2007:201107B6C24.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.11.2007 - 6 C 24.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:201107B6C24.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 24.07

  • VG Düsseldorf - 12.04.2007 - AZ: VG 11 K 4891/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2007 ist wirkungslos.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne die Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Parallelsache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre.

3 Die Kostenentscheidung wird nicht dadurch zu Lasten der Beklagten beeinflusst, dass diese nicht bereits vor dem Verhandlungstermin am 24. Oktober 2007 die Zurückstellung ausgesprochen hat, die zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat. Eine frühere Zurückstellung hätte die Durchführung der Verhandlung nicht entbehrlich gemacht. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beklagten ist deren Erledigungserklärung erst dadurch sinnvoll und möglich geworden, dass das Gericht die Behandlung der für sie wesentlichen Rechtsfrage in dem nicht zur Erledigung gebrachten Rechtsstreit BVerwG 6 C 9.07 in Aussicht gestellt hat. Die Beklagte hätte trotz ihrer Zurückstellungserklärung die Abgabe ihrer Erledigungserklärung verweigern und auf der Klärung der offenen Rechtsfrage bestehen können (vgl. Urteil vom 22. August 2007 - BVerwG 6 C 28.06 -). Der Ablauf der Verhandlung war für sie nicht vorhersehbar.

4 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.