Beschluss vom 20.11.2003 -
BVerwG 8 B 120.03ECLI:DE:BVerwG:2003:201103B8B120.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.11.2003 - 8 B 120.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:201103B8B120.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 120.03

  • VG Cottbus - 26.02.2003 - AZ: VG 1 K 1165/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 126 932,50 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die hier vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht auf dem Gebiet des Bundesrechts aufgeworfen. Mit ihrer Frage, "ob ohne nähere einzelfallbezogene Begründung Wehre als Hochwasserschutzbauten im Sinne des § 41 Abs. 1 WasserG 1963 zu subsumieren sind", erstrebt die Beschwerde die Klärung von irrevisiblem Landesrecht. Eine bundesrechtliche Klärung von Fragen des im Übrigen außer Kraft getretenen Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz von Hochwassergefahren - Wassergesetz der DDR - vom 17. April 1963 eröffnet die VwGO nicht.
Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob es unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse in der DDR statthaft ist, von einem Nachfolgegesetz, hier das Wassergesetz 1982, Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich des Vorgängergesetzes (Wassergesetz 1963) zu ziehen, so ist auch diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig und klärungsfähig. Denn sie steht unmittelbar im Zusammenhang mit der nichtrevisiblen Auslegung des § 41 WasserG 1982 der DDR.
Soweit die Beschwerde der Frage des Verhältnisses zwischen Entschädigung und dem wahren Wert des Vermögensgegenstandes grundsätzliche Bedeutung beimessen will, hat die Beschwerde schon nicht dargelegt, inwieweit die Klärung einer solchen Frage von fallübergreifendem Gewicht sein kann.
Auch die Divergenzrüge des Klägers greift nicht durch. Eine Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz enthält, der einem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat schon keinen abstrakten Rechtswiderspruch zwischen der Entscheidung und der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeitet. In Wirklichkeit rügt die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung, die fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, was aber eine Divergenzrüge nicht begründen kann.
Auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, so kann sie damit aus mehreren Gründen nicht durchdringen. Zum einen ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung nur dann hinreichend begründet, wenn dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Schon diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Weiterhin greift die Aufklärungsrüge schon deshalb nicht, weil es nach der insoweit maßgebenden materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht nicht näher der Frage nachgegangen sei, ob Mühlenwehre Hochwasserschutzbauten sind, hat sie auch damit keinen Erfolg. Denn der Überzeugungsgrundsatz beinhaltet nur, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebene Begründung für seine Überzeugung nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Denk- und Verfahrenssätzen ausreicht, um die Überzeugung zu rechtfertigen. Genau an diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht aber gehalten und im Einzelnen begründet, weshalb nach seiner maßgebenden materiellrechtlichen Auffassung die streitbefangenen Grundstücke unter § 41 des Wassergesetzes der DDR von 1963 fallen.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz durch das Verwaltungsgericht darin sieht, dass es "die Frage der Höhe der Entschädigung vollends außer Acht" gelassen habe, dringt sie auch damit nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb die Entschädigungshöhe nicht zu einer schädigenden Maßnahme hinsichtlich des enteigneten Vermögensgegenstandes führt, ohne dass Zweifel an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellung und der von ihm gegebenen Begründung für seine Überzeugung nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Denk- und Erfahrungssätzen angebracht sind, die für diese Überzeugung maßgebend waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14, 13 GKG.