Beschluss vom 20.11.2003 -
BVerwG 3 B 48.03ECLI:DE:BVerwG:2003:201103B3B48.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.11.2003 - 3 B 48.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:201103B3B48.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 48.03

  • Bayer. VG Ansbach - 06.02.2003 - AZ: VG 2 K 02.01705

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Februar 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 67 277 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig und muss verworfen werden. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse hinsichtlich des Zulassungsgrundes der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Darzulegen ist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung rechtfertigen soll. Es genügt nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dabei bedeutet "Darlegen" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91; Beschluss vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger halten die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob eine Bundesanstalt oder ein öffentlicher Träger oder ein vom Parlament bzw. der Bundesregierung eingesetztes Organ wie die Treuhandanstalt Berlin rechtsverbindliche Verträge und Vergleiche schließen kann, die ihre Wirkung auch gegenüber anderen Organen wie dem Zentralen Ausgleichsamt Bayern entfalten (S. 4 der Beschwerdebegründung). Sie haben aber nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die Beantwortung der Rechtsfrage in dieser allgemeinen Form (in der sie im Übrigen ohne weiteres zu bejahen ist, weshalb es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf) dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; ferner lässt die Beschwerdebegründung jeden Hinweis vermissen, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und warum sie in einem Revisionsverfahren erheblich sein könnte.
Im Übrigen könnte die Grundsatzrüge auch dann nicht zum Erfolg führen, wenn der Beschwerdebegründung (vgl. die Ausführungen auf S. 3 der Beschwerdebegründung) sinngemäß die Frage zu entnehmen sein sollte, ob die Treuhandanstalt durch eine vertragliche Regelung rechtswirksam den hier streitbefangenen lastenausgleichsrechtlichen Rückforderungsanspruch ausschließen konnte. Es ist nicht dargelegt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung gerade dieser Frage bestehen soll. Insoweit verweisen die Kläger nur auf die täglich zu treffenden oder bereits getroffenen "gemischt öffentlich-privatrechtlichen Vereinbarungen" und damit allenfalls auf eine in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ferner haben sie nicht in der erforderlichen Weise dargetan, in welcher Weise die so verstandene Rechtsfrage für die Entscheidung im Revisionsverfahren von Bedeutung sein soll. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der zwischen den Klägern und weiteren Miterben sowie der Treuhandanstalt getroffenen gütlichen Einigung (vgl. insoweit § 31 Abs. 5 S. 3 und 4 VermG) um eine Tatsachenfeststellung handelt, an die das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden ist und die, da sie immer einen Einzelfall betrifft, nicht Gegenstand einer Grundsatzrüge sein kann. Ausnahmen von der Bindung des Revisionsgerichts bestehen lediglich insoweit, als die Auslegung einen Rechtsirrtum erkennen lässt oder gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318, 323 und Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - ZOV 2003, 271). Einen solchen Ausnahmefall haben die Kläger nicht dargetan. Vielmehr setzt sich die Beschwerdebegründung mit dem angefochtenen Urteil nach Art einer Revisionsbegründung auseinander und verkennt damit den prinzipiellen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision.
Von vornherein unverständlich und damit unzulässig ist die mit der Begründung erhobene Divergenzrüge, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, des Bundesverfassungsgericht, des Bundesgerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs ab. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts gilt Entsprechendes (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegend erhobene Divergenzrüge ersichtlich nicht, da sie keine Entscheidung geschweige denn einen daraus stammenden Rechtssatz konkret benennt, von dem die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichen soll. Die Divergenzrüge ist vielmehr ins Blaue hinein erhoben, was sich auch aus der Formulierung "bzw. haben die obersten Rechtshöfe des Bundes und des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts über eine entsprechende Sach- und Rechtslage noch nicht entschieden" ergibt. Die danach unzulässige Divergenzrüge kann auch nicht als zulässige Grundsatzrüge aufgefasst werden; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet" im Sinne vom § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn er sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde ebenfalls nicht gerecht. Dass die Kläger die gerichtliche Tatsachenwürdigung im Hinblick auf die Erfüllung des Lastenausgleichsanspruchs für falsch halten, insbesondere soweit es um die Frage der Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht über den Schadensausgleich geht, vermag einen Revisionszulassungsgrund nicht zu begründen. Die Beschwerde rügt insoweit, dass der Sachverhalt von Amts wegen hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Damit behauptet sie einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO. Ein derartiger Verstoß muss allerdings substantiiert dargelegt werden, wozu die Angabe erforderlich ist, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde ganz offensichtlich nicht. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass das Verwaltungsgericht einen Aufklärungsbeschluss hätte erlassen müssen und sich nicht allein auf informatorische Auskünfte der Behörde hätte verlassen dürfen. Die Beschwerde macht damit weder deutlich, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären, noch, welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.