Beschluss vom 20.10.2011 -
BVerwG 2 B 119.11ECLI:DE:BVerwG:2011:201011B2B119.11.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.10.2011 - 2 B 119.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:201011B2B119.11.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 119.11
- VGH Baden-Württemberg - 31.05.2011 - AZ: VGH 4 S 187/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 076,75 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beteiligten haben das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt (Schreiben der Klägerin vom 11. Oktober 2011; Schreiben des Beklagten vom 18. Oktober 2011). Daher ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, diese Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Klägerin hat erklärt, dass sich die Beteiligten hierauf verständigt haben; der Beklagte hat dem bei Abgabe seiner Zustimmungserklärung nicht widersprochen.
2 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.