Beschluss vom 20.10.2008 -
BVerwG 5 B 86.08ECLI:DE:BVerwG:2008:201008B5B86.08.0

Beschluss

BVerwG 5 B 86.08

  • VG Dresden - 24.06.2008 - AZ: VG 1 K 1515/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 93 645,21 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen
„1. Gibt es im Verwaltungsgerichtsprozess ein Unzulässigwerden der Klage durch eine Teil-Erfüllungshandlung des Beklagten?
2. Tritt eine Erledigung (des Rechtsstreits in) der Hauptsache mit der Folge ein, dass die Klage unzulässig wird, wenn im Rahmen einer Versagungsgegenklage zwar der angegriffene, für den Kläger negative Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde aufgehoben, über den mit der Verpflichtungsklage beantragten positiven Bescheid aber noch nicht entschieden ist?
3. Ist im Verwaltungsverfahren über die Zuerkennung von Entschädigungs-/Ausgleichsleistungen nach § 12 EntschG i.V.m. §§ 30 ff. VermG ein (Zwischen-)Bescheid über die Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage einem Bescheid über die Höhe der Entschädigungs-/Ausgleichsleis-tungen gleichzusetzen?
4. Bedeutet es ein unzulässiges Klagebegehren im Verfahren nach § 12 EntschG i.V.m. §§ 30 ff. VermG, wenn ein Kläger den Erlass eines (bezifferten) Entschädigungs-/ Ausgleichsleistungsbescheides weiterverfolgt, obwohl das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits einen Zwischenbescheid über die gekürzte Bemessungsgrundlage erlassen hat?
5. Darf ein Gericht im Verwaltungsgerichtsprozess eine Klage wegen Unzulässigkeit abweisen, weil es die Hauptsache für erledigt hält, obwohl der Beklagte in Abweichung von seinem ursprünglichen Klageabweisungsantrag beantragt hat, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären? Oder muss das Gericht in diesem Falle durch Feststellungsurteil entscheiden, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist?“,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Soweit sie sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, betreffen sie die einzelfallbezogene Anwendung nicht grundsätzlich klärungsbedürftiger Rechtssätze bzw. gehen von einer Bewertung des Streitgegenstandes bzw. des Begehrens der Kläger aus, die von jener des Verwaltungsgerichts abweicht, so dass sich die Fragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

3 Das Verwaltungsgericht hat die am 15. Juni 2004 mit dem Antrag, „unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2004 [...] das beklagte Land zu verpflichten, den Klägern Ausgleichsleistungen für die Beteiligung des Herrn [M.E.S.] an der früheren [M.S.] KG, F. zuzuerkennen“, erhobene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen, nachdem der Beklagte durch den in Bestandskraft erwachsenen Bescheid vom 3. Dezember 2007 den Bescheid vom 24. Mai 2004, durch den eine Ausgleichsleistung bereits dem Grunde nach gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ablehnt worden war, aufgehoben und ausgesprochen hatte, dass die Kläger als Gesamthandsgemeinschaft Berechtigte im Sinne des Ausgleichsleistungsgesetzes hinsichtlich des vorbezeichneten Geschäftsanteiles seien. Weiterhin hatte der Beklagte in jenem Bescheid die gekürzte Bemessungsgrundlage festgelegt, diesen Bescheid unter den Vorbehalt weiterer Kürzung gestellt und in den Gründen ausgesprochen, dass bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Rückforderung des gewährten Lastenausgleichs für den Vermögenswert das Verfahren beim Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ausgesetzt und sodann von Amts wegen die Fortsetzung des Verfahrens durch den Erlass des Bescheides zur Höhe des Anspruchs nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz erfolgen werde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt:
„Einen konkreten Auszahlungsbetrag haben die Kläger weder beantragt, noch ist eine Festsetzung eines konkreten Auszahlungsbetrages derzeit möglich, worauf die Kläger selbst zu Recht hingewiesen haben. Denn nach § 8 EntschG i.V.m. § 6 Abs. 2 AusglLeistG ist von der gekürzten Bemessungsgrundlage der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag noch abzuziehen. Erst wenn das Lastenausgleichsrückforderungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist, kann der Beklagte fortfahren, und den endgültigen Ausgleichsleistungsbetrag festsetzen. Auch die Kammer kann dieser Entscheidung nicht vorgreifen, so dass die Kläger hier letztlich nur eine Entscheidung dem Grunde nach erreichen können.“

4 Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Vielmehr geht es um die einzelfallbezogene Anwendung des nicht - jedenfalls für das vorliegende Verfahren - mehr weiter klärungsbedürftigen Rechtssatzes, dass eine verwaltungsgerichtliche Klage, für die kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) besteht, als unzulässig (geworden) abzuweisen ist.

5 Die von den Klägern bezeichneten Fragen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ergibt sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz, dass eine Klage durch eine „Teilerfüllungshandlung“ eines Beklagten nicht (insgesamt) unzulässig wird und dass nicht „ein (Zwischen-)Bescheid über die Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage einem Bescheid über die Höhe der Entschädigungs-/Ausgleichsleistungen gleichzusetzen“ ist. Diese Fragen gehen aber an der Bewertung des nach § 88 VwGO auszudeutenden (sachgerechten) Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht vorbei, dass eine Entscheidung über die - im Ausgangsbescheid dem Grunde nach ausgeschlossene - Ausgleichsleistungsberechtigung dem Grunde nach begehrt worden sei (und dies allein sachgerecht gewesen sei). Dass die Kläger nach Erlass des Bescheides vom 3. Dezember 2007 einen Klageantrag dahin gestellt hätten, dass die Ausgleichsleistung in bestimmter, bezifferter Höhe festzusetzen sei, ist nicht vorgetragen und ergibt sich insbesondere auch weder aus dem Schriftsatz vom 31. Januar 2008 noch aus der Wendung im Schriftsatz vom 12. März 2008, dass erst die Entscheidung, die der noch ausstehenden Entscheidung der Lastenausgleichsbehörde nachfolge, „den Anspruch auf die Ausgleichsleistungen [vermittelt], wie mit dem Klageantrag begehrt, nicht aber der Bescheid über die gekürzte Bemessungsgrundlage“.

6 Es ist auch nicht erkennbar, dass allein eine Versagungsgegenklage, die auch auf eine bestimmte Höhe der Ausgleichsleistung gerichtet gewesen wäre, zulässig gewesen wäre. Dies könnten die Kläger hier schon wegen der noch ausstehenden Entscheidung über die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen (§ 8 Abs. 1 EntschG), die von der - durch den Beklagten bestandskräftig festgesetzten - gekürzten Bemessungsgrundlage (§ 7 EntschG) abzuziehen ist, nicht geltend machen. Auch die Beschwerde verhält sich nicht zu der Frage, aus welchem Grunde es nach der Bestandskraft des Bescheides vom 3. Dezember 2007 zur Ausgleichsleistungsberechtigung dem Grunde nach sowie der Festlegung der gekürzten Bemessungsgrundlage, aber vor Bestandskraft der Festsetzung des Rückforderungsbetrages durch die Ausgleichsverwaltung noch der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes für die auch nach Auffassung des Beklagten noch ausstehende endgültige Festsetzung einer bezifferten Ausgleichsleistung bedurfte. Die Erwägungen, es könne ein Sachbearbeiter von einer Zusage abrücken (Beschwerdeschrift S. 7 f.), vernachlässigen den Regelungsgehalt des bestandskräftigen Bescheides vom 3. Dezember 2007. Angesichts der klaren Rechtslage ist auch die Sorge der Kläger nicht nachvollziehbar, „(i)hnen könnte mit dem Tenor des VGU vorgehalten werden, dass sie keinen Anspruch auf den Erlass eines Ausgleichsleistungsbescheides (mehr) haben und damit auch keinen Anspruch auf die letztlich beantragten Ausgleichsleistungen,“ zumal sich aus den Gründen des klagabweisenden Urteils eindeutig ergibt, dass sich dessen Rechtskraft gerade nicht auf das Bestehen eines (bezifferbaren) Anspruchs erstreckt.

7 Soweit die Kläger als klärungsbedürftig die Frage aufwerfen, ob das Verwaltungsgericht statt die Klage als unzulässig abzuweisen hier zum Erledigungsfeststellungsstreit hätte übergehen müssen (Frage 5), vernachlässigen sie, dass nicht die Kläger einseitig die Hauptsache für erledigt erklärt oder einen gesonderten Erledigungsfeststellungsantrag gestellt haben (zum Übergang in den Erledigungsfeststellungsstreit s. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37.67 - BVerwGE 31, 318; stRspr). Eine einseitige Erledigungserklärung eines Beklagten, die hier allein in Betracht kommt, hat keine selbständige prozessuale Wirkung und ist lediglich als Hinweis auf ein erledigendes Ereignis zu werten (s. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 161 Rn. 32).

8 2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

9 Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.). Dies ist vorliegend schon nicht hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

10 Das von der Beschwerde herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 <55>) enthält zwar den von der Beschwerde herangezogenen Rechtssatz, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht Erledigung nur dann eintritt, wenn objektiv ein das Begehren des Klägers erledigendes Ereignis eingetreten ist. Die Beschwerde bezeichnet aber keinen hiervon abweichenden, von dem Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, sondern wendet sich der Sache nach gegen die einzelfallbezogene Bewertung des (sachgerechten) Begehrens.

11 Bei dem weiterhin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 - (BVerwGE 114, 149 <155>) verkennen die Kläger, dass in jenem Verfahren der Kläger einseitig die Hauptsache für erledigt erklärt und das Bundesverwaltungsgericht kein nach den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Interesse des Beklagten an der gerichtlichen Prüfung anerkannt hatte, ob der mit der Klage verfolgte Anspruch bestanden hat. Den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz, auch in den Fällen, in denen eine einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten erfolge, habe das Gericht durch Feststellungsurteil zu entscheiden, enthält das herangezogene Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß.

12 3. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ist schon nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegt in der Sache nicht vor. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des „fair trial“ und das rechtliche Gehör verstoßen, indem es überraschend und ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, dringt die Beschwerde nicht durch.

13 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin darf es seine Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (Beschluss vom 11. März 1999 - BVerwG 9 B 981.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 54). Im Grundsatz besteht aber keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 <5>). Allerdings kann in besonderen Fällen ein gerichtlicher Hinweis geboten sein, um den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht leerlaufen zu lassen, da dieser den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geben soll, die Willensbildung des Gerichts durch sachlich fundierten Vortrag zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 1978 - 1 BvR 570/77 - BVerfGE 49, 212 <215>). Als unzulässiges „Überraschungsurteil“ stellt sich eine Entscheidung nur dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und Beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241; s.a. Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 -).

14 Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweis- und Erörterungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs der Kläger ist hiernach unter keinem der von der Beschwerde angeführten Aspekte erkennbar. Dass das Verwaltungsgericht Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis oder ihnen eine Möglichkeit zur Äußerung genommen hätte, ist nicht ersichtlich. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben zu der Anregung des Beklagten, mit Blick auf den Bescheid vom 3. Dezember 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, Gelegenheit zur Äußerung erhalten und diese mit Schriftsätzen vom 31. Januar 2008 und 12. März 2008 auch genutzt sowie im Schriftsatz vom 12. März 2008 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bekräftigt. Die anwaltlich vertretenen Kläger konnten sich nicht darauf verlassen, dass das Verwaltungsgericht die von dem Beklagten aufgeworfene und damit im Verfahren erörterte Frage der sachlichen Erledigung des Klagebegehrens in ihrem Sinne entscheiden werde; mit der Möglichkeit einer davon abweichenden Würdigung musste ein gewissenhafter Prozessbeteiligter - wie immer - rechnen (vgl. Beschluss vom 1. September 1993 - BVerwG 4 B 93.93 - juris).

15 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

16 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung gründet auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) und folgt der Wertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.