Beschluss vom 06.09.2004 -
BVerwG 5 B 38.04ECLI:DE:BVerwG:2004:060904B5B38.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2004 - 5 B 38.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:060904B5B38.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 38.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 15.01.2004 - AZ: OVG 12 A 11814/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. Januar 2004 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin Feststellung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beklagten ab dem 25. September 2000 begehrt.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang - darauf bezieht sich die von der Klägerin für die Zulassung als grundsätzlich bedeutsam angeführte Frage - nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung beitragen, ob die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bei Übertritt eines Hilfebedürftigen aus dem Ausland (§ 108 BSHG) über dessen Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers hinaus bestehen bleibt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 23.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 20.10.2005 -
BVerwG 5 C 23.04ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U5C23.04.0

Leitsatz:

Die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSHG lebt nicht wieder auf, wenn der Hilfeempfänger nach zwischenzeitlichem Umzug im Inland in den Bereich des für den Einreiseort zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe zurückkehrt und von ihm weiterhin Sozialhilfe erhält.

  • Rechtsquellen
    BSHG §§ 108, 147

  • OVG Koblenz - 15.01.2004 - AZ: OVG 12 A 11814/03.OVG -
    OVG Rheinland-Pfalz - 15.01.2004 - AZ: OVG 12 A 11814/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 23.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U5C23.04.0]

Urteil

BVerwG 5 C 23.04

  • OVG Koblenz - 15.01.2004 - AZ: OVG 12 A 11814/03.OVG -
  • OVG Rheinland-Pfalz - 15.01.2004 - AZ: OVG 12 A 11814/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

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II