Verfahrensinformation

In dieser Disziplinarsache gegen einen Bundesbeamten verhandelt das Bundesverwaltungsgericht erstmals als Revisionsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte auf die Disziplinarklage des Dienstherrn den beklagten Postbeamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Mit seiner erfolglosen Berufung hatte der Beamte den Einwand vertieft, das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Wesentlichen die Frage zu klären, ob der Personalrat - hier Betriebsrat - im Rahmen des Mitwirkungstatbestandes des § 78 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz nur am "ob" der Erhebung der Disziplinarklage oder auch an einer Erklärung in der Klageschrift, welche Disziplinarmaßnahme der Dienstherr für angezeigt hält (Klagebegehren, Klageantrag), zu beteiligen ist.


Urteil vom 20.10.2005 -
BVerwG 2 C 12.04ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U2C12.04.0

Leitsätze:

Die Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats) bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten bezieht sich nur auf die disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt - neben der Schwere des Dienstvergehens - auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.

Urteil

BVerwG 2 C 12.04

  • OVG Saarlouis - 08.03.2004 - AZ: OVG 7 R 1/03 -
  • OVG des Saarlandes - 08.03.2004 - AZ: OVG 7 R 1/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
ohne weitere mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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