Beschluss vom 20.10.2004 -
BVerwG 5 B 17.04ECLI:DE:BVerwG:2004:201004B5B17.04.0

Beschluss

BVerwG 5 B 17.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.11.2003 - AZ: OVG 2 A 413/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
1.1 Die Kläger halten die Auffassung des Berufungsgerichts, das Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1 zur russischen Nationalität sei nicht bereits bei massiver Einflussnahme Dritter, sondern erst dann unerheblich, wenn sich der Erklärende in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe, für unzutreffend und die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Welche Voraussetzungen sind an die persönliche Zwangslage bzw. den psychischen Druck des Erklärenden zu stellen, damit die von ihm abgegebene Erklärung nicht als Bekenntnis bzw. Gegenbekenntnis anzusehen ist?" Diese Frage bedarf aber keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn vom Fall der Unterstellung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum unter den Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG abgesehen (dazu unten unter 1.3 und 2), hat der Senat, wie im Berufungsbeschluss angeführt, bereits entschieden, dass von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nur bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -).
1.2 Die zweite von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob ein Lippenbekenntnis zur russischen Volkszugehörigkeit überhaupt ein Gegenbekenntnis darstellen kann", stellt sich im Streitfall nicht, weil das Berufungsgericht im Tatsächlichen kein Lippenbekenntnis festgestellt hat.
1.3 Zudem genügte es nach § 6 Abs. 2 BVFG in seiner durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 geänderten neuen Fassung nicht, nachzuweisen, dass ein (Gegen-)Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nicht vorliege oder unerheblich sei. Denn § 6 Abs. 2 BVFG n.F. stellt nicht auf das Fehlen eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum, sondern auf das erklärte (Satz 1) bzw. unterstellte (Satz 5) Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab, durchgängig vom Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (BVerwGE 119, 188 und 192).
2. Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen für eine Bekenntnisunterstellung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht vor. Denn Anhaltspunkte dafür, dass ein Bekenntnis der Klägerin zu 1 zum deutschen Volkstum im Jahre 1987 für sie mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, seien nicht ersichtlich. Konkrete Schwierigkeiten hätten die Kläger nicht genannt. Sie hätten auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin zu 1 eine beabsichtigte Ausbildung nicht hätte durchführen können.
Einen Verfahrensfehler sehen die Kläger darin, dass ihnen das rechtliche Gehör versagt worden sei und das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, indem es den von den Klägern vorgetragenen Drohungen einer Lehrerin gegenüber der Klägerin zu 1 und den hierzu gestellten Beweisanträgen nicht hinreichend nachgegangen sei. Aus den Ausführungen im Berufungsbeschluss, dass die Kläger keine konkreten Schwierigkeiten genannt und auch nicht vorgetragen hätten, dass die Klägerin zu 1 eine beabsichtigte Ausbildung nicht hätte durchführen können (Berufungsbeschluss S. 8), kann nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Kläger zur Einflussnahme der Lehrerin auf die Klägerin zu 1 nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht gewürdigt. Vielmehr setzt sich das Berufungsgericht mit diesem Vortrag in der Berufungsentscheidung auseinander (Berufungsbeschluss S. 5 ff.). Da das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger zur Einflussnahme der Lehrerin auf die Klägerin zu 1 nicht in Frage gestellt hat, bedurfte es insofern auch keiner Beweisaufnahme. Dass das Berufungsgericht die von den Klägern vorgetragenen Drohungen einer Lehrerin mit Problemen für den Studienplatz der Klägerin zu 1 und für den Arbeitsplatz ihres Vaters nicht als konkrete Schwierigkeiten dahingehend wertete, dass für die Klägerin zu 1 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Jahre 1987 mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dass die Kläger die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts für unzutreffend halten, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn Fehler in der Beweiswürdigung sind keine Verfahrensfehler (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).