Beschluss vom 20.10.2003 -
BVerwG 4 BN 46.03ECLI:DE:BVerwG:2003:201003B4BN46.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2003 - 4 BN 46.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:201003B4BN46.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 46.03

  • Hessischer VGH - 29.04.2003 - AZ: VGH 4 N 3939/96

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
Ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, kann dahinstehen. Immerhin lässt sich der Beschwerdebegründung wohl entnehmen, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden soll, die nach Auffassung der Beschwerde darin liegt, dass das Normenkontrollgericht keine Ortsbesichtigung durchgeführt hat, um die Grundflächen des Antragstellers zu 1 (Flurstücke 149 und 150 der Flur 20 und Flurstück 408/1 der Flur 17) planungsrechtlich als zum Außen- oder als zum Innenbereich gehörend einordnen zu können. Auch dann könnte der gerügte Aufklärungsmangel jedoch nur vorliegen, wenn das Normenkontrollgericht einen Beweisantrag der Antragsteller übergangen hätte oder wenn sich ihm die Notwendigkeit, von Amts wegen einen Augenschein einzunehmen, hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier aber. Die Beschwerde trägt selbst nicht vor, dass die Antragsteller einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben. Der Beschwerde lässt sich auch nicht entnehmen, weshalb das Gericht nicht ohne Ortsbesichtigung hätte entscheiden dürfen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Dem Normenkontrollgericht lagen Pläne vor, aus denen sich die Örtlichkeit im Groben ablesen lässt. Nach der Sitzungsniederschrift vom 29. April 2003 hat die Antragsgegnerin ferner eine Luftbildkarte überreicht, anhand derer die örtliche Situation erörtert worden ist. Schließlich hat die Antragsgegnerin laut Protokoll geltend gemacht, den Grundstücken der Antragsteller sei nicht ihre Bebaubarkeit genommen worden; bezogen auf die Flurstücke 149, 150 und 408/1 konnte dies nur bedeuten, dass sie nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin schon vor Erlass des Bebauungsplans wegen ihrer Außenbereichslage nicht bebaubar gewesen seien. Den anwaltlich vertretenen Antragstellern kann deshalb nicht verborgen geblieben sein, dass die Frage, ob diese Flächen zum Innen- oder zum Außenbereich gehören, entscheidungserheblich sein könnte. Wenn sie gleichwohl keinen Beweisantrag gestellt haben, so durfte auch das Normenkontrollgericht annehmen, dass eine Augenscheinseinnahme für seine Entscheidung nicht zwingend geboten sei.
Der weitere Vortrag der Beschwerde ist ungeeignet, einen Verfahrensfehler darzulegen. Die Frage, ob ein Grundstück dem Außen- oder dem Innenbereich zuzuordnen ist, ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage. Die Beschwerde macht der Sache nach auch keinen Verfahrensfehler geltend, sondern wendet sich gegen die rechtliche Wertung des Normenkontrollgerichts. Eine (vermeintlich) falsche Rechtsansicht der Vorinstanz kann jedoch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass sehr zweifelhaft ist, ob die von der Beschwerde vorgetragenen Mängel der tatsächlichen Feststellungen für die rechtliche Einordnung der Grundflächen der Antragsteller überhaupt erheblich sein könnten. So kommt es für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich nicht auf die genaue Größe einer Freifläche an; maßgeblich ist vielmehr, ob die Fläche noch durch die umgebende Bebauung als Bauland geprägt ist, ob sie also noch als Bestandteil eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs erscheint. Vollends unerheblich ist, welche Straßenbezeichnung einem Grundstück zugeteilt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.