Beschluss vom 20.08.2012 -
BVerwG 2 B 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200812B2B1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 B 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200812B2B1.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 1.12

  • VGH Baden-Württemberg - 13.10.2011 - AZ: VGH 4 S 1280/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 634 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

2 1. Der Kläger steht als Oberst im Dienst der Beklagten. Er wird im Generalstabsdienst im ... in H. verwendet. Durch NATO Travel Order wurde er für den Zeitraum vom 3. bis zum 15. ... 2007 zu einer Führereinweisung nach Afghanistan zum Hauptquartier der Internationalen Schutztruppe für Afghanistan entsandt. Sein Antrag auf Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags für den Aufenthalt in Afghanistan blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage dagegen abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

3 Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag, weil er nicht in Afghanistan verwendet worden sei. Er habe sich lediglich zu Informations-, Aus- und Fortbildungszwecken beim Einsatzkontingent in Afghanistan aufgehalten und habe keinen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Auslandsmission selbst geleistet. Der Aufenthalt habe lediglich dazu gedient, die zur Erfüllung der Aufgaben des Einsatzkontingents erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für einen späteren Auslandseinsatz erst noch zu erwerben.

4 2. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5 Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

6 Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig folgende Frage an:
„Steht einem Teilnehmer einer Führereinweisung im Einsatzland, der während dieser Führereinweisung zum Einsatzverband kommandiert und dort unter Anleitung des Vorgängers im Amt die Tätigkeiten ausübt, die er später während seiner Verwendung im Einsatzland auch ausüben muss, durchführt, Auslandsverwendungszuschlag zu.“

7 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam ist. Der Begriff der besonderen Verwendung im Ausland im Sinne von § 58a Abs. 1 und 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2027) ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

8 Eine Verwendung im Ausland ist nur dann eine besondere im Sinne von § 58a Abs. 1 und 2 BBesG a.F., wenn sie einen Bezug zu der Maßnahme aufweist und der dienstliche Aufgabenbereich des Beamten oder Soldaten der Maßnahme zugeordnet ist. Der Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) muss im Ausland bei dem Einsatzkontingent als demjenigen Verband angesiedelt sein, dem die Durchführung der Auslandsmission obliegt. Durch die Einrichtung des Dienstpostens bei dem Einsatzkontingent gibt der Dienstherr zu erkennen, dass er die damit verbundenen Aufgaben als erforderlich ansieht, um die Maßnahme durchzuführen. Ein Beamter oder Soldat, der einen derartigen Dienstposten wahrnimmt, leistet durch seinen Dienst einen Beitrag zur Erfüllung der Maßnahme. Die Teilnahme an Lehrgängen, die bei dem Einsatzkontingent stattfinden, stellt keine besondere Verwendung dar. Vielmehr werden die Teilnehmer auf eine künftige Verwendung dieser Art vorbereitet. Sie halten sich zu Ausbildungszwecken bei dem Einsatzkontingent auf. Die Lehrgangsteilnahme ist Ausbildungsdienst und stellt daher keinen Beitrag zur Erfüllung der Aufgabe der Auslandsmission dar. Dies gilt selbst dann, wenn Teile des Lehrgangs in den Dienstbetrieb des Einsatzkontingents integriert sind. Die Teilnehmer leisten dann zwar gemeinsam Dienst mit den Mitgliedern des Einsatzkontingents und kommen mit dessen Aufgaben in Berührung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Teilnehmer keinen Dienstposten beim Einsatzkontingent innehaben und für die Erfüllung der Aufgaben der Auslandsmission nicht vorgesehen sind. Vielmehr sollen sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch den Lehrgang erst erwerben (Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 58.09 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 4 Rn. 14 ff.).

9 Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof seinem Beschluss zugrunde gelegt und auf den von ihm festgestellten Sachverhalt angewendet, ohne dass der Kläger diese Feststellungen mit Verfahrensrügen angegriffen hätte.

10 Einen darüber hinausgehenden Bedarf an der Klärung des Begriffs der besonderen Verwendung im Sinne von § 58a Abs. 1 und 2 BBesG a.F. bei der Teilnahme von Beamten und Soldaten an Ausbildungslehrgängen unmittelbar beim Einsatzkontingent, die dazu dienen, den Teilnehmern diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie für den zukünftigen Einsatz beim Einsatzkontingent benötigen, legt die Beschwerde nicht dar. Sie wirft lediglich die Frage auf, ob etwas anderes gilt, wenn das einsatzspezifische Wissen nur unmittelbar beim Einsatzkontingent vermittelt werden kann und der Lehrgang deshalb ausschließlich beim Kontingent durchgeführt werden kann. Diese Frage hat aber keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der Rechtsprechung des Senats - wie dargelegt - dahingehend geklärt ist, dass ein Aufenthalt zu bloßen Ausbildungszwecken keinen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Auslandsmission darstellt.

11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.