Beschluss vom 20.07.2006 -
BVerwG 3 B 72.06ECLI:DE:BVerwG:2006:200706B3B72.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2006 - 3 B 72.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:200706B3B72.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 72.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.04.2006 - AZ: OVG 16 A 856/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. Juni 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung vom 27. Juni 2006 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.