Beschluss vom 20.07.2006 -
BVerwG 3 B 72.06ECLI:DE:BVerwG:2006:200706B3B72.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.07.2006 - 3 B 72.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:200706B3B72.06.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 72.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.04.2006 - AZ: OVG 16 A 856/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. Juni 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung vom 27. Juni 2006 hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.