Beschluss vom 20.06.2014 -
BVerwG 5 B 18.14ECLI:DE:BVerwG:2014:200614B5B18.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2014 - 5 B 18.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:200614B5B18.14.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 18.14

  • VG Chemnitz - 29.07.2009 - AZ: VG 4 K 1489/06
  • OVG Bautzen - 04.12.2013 - AZ: OVG 1 A 357/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2014
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin , wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Gehörsverletzung des Klägers ist nicht festzustellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3 Der Kläger rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sein zentrales Vorbringen zur Auflösung des Sparbuches übergangen. Er habe vorgetragen, dass die Großmutter des Klägers das Sparbuch noch vor dessen 18. Geburtstag aufgelöst habe, weshalb die Bedingungen der beabsichtigten Schenkung nicht eingetreten seien. Diesen Vortrag hat das Oberverwaltungsgericht jedoch - wie sich aus dem Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (UA S. 5 Rn. 10) ergibt - zur Kenntnis genommen. Es hat sich mit diesen Ausführungen auch inhaltlich auseinandergesetzt, dem Vorbringen aber im Ergebnis keinen Glauben geschenkt. Es sei nicht erwiesen, dass das Sparbuch in die Hände der Großmutter des Klägers gelangt sei. Der von der Klägerseite angegebene Grund für die Eröffnung des Sparkontos auf seinen Namen, d.h. die geplante Schenkung seiner Großmutter zu seinem 18. Geburtstag, sei nicht hinreichend plausibel gemacht worden. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum 1997 auf seinen Namen ein Sparkonto eröffnet wurde, wenn noch gar nicht festgestanden habe, dass ihm eine bestimmte Geldleistung hieraus zukommen solle (UA S. 10 Rn. 30). Im Hinblick darauf erschließe es sich nicht, warum das Sparbuch in die Obhut seiner Großmutter gegeben worden sein sollte. Vielmehr sei das Konto von der Mutter des Klägers eröffnet worden und die Mutter habe mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass es nicht für Rechnung Dritter geführt werde (UA S. 11 Rn. 33). Da das Oberverwaltungsgericht somit im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung aller Umstände den behaupteten Besitz der Großmutter an dem Sparbuch und das behauptete Vorliegen einer nicht vollzogenen Schenkung verneint hat, erübrigte es sich aus seiner Sicht ein weiteres Eingehen auf den ergänzenden Vortrag des Klägers zur Auflösung des Sparbuchs. Denn es liegt auf der Hand, dass die Großmutter des Klägers nach den tatrichterlichen Feststellungen das Sparbuch nicht auflösen konnte und dass dadurch die ausbildungsförderungsrechtliche Zurechnung des Guthabens zum Vermögen des Klägers auch nicht rückwirkend entfallen wäre.

4 Der Kläger rügt ebenfalls zu Unrecht, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag zur Stellvertretungsfrage übergangen. Denn das Oberwaltungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich das Vorbringen des Klägers referiert, dass ihm das Wissen seiner Mutter nicht zuzurechnen sei, dass er bei Antragstellung nicht unter 15 Jahre alt gewesen sei und dass daher die Unterschrift der Mutter auf dem Ausbildungsförderungsantrag seines Erachtens nicht erforderlich und nicht konstitutiv gewesen sei (UA S. 4 Rn. 10). Es hat dieses Vorbringen damit zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Entscheidungsgründe auch in Erwägung gezogen. Bei der Frage, ob dem Kläger im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Kenntnis oder das Kennenmüssen seiner Mutter zuzurechnen ist, hat sich das Gericht jedoch mit ausführlicher Begründung für eine Zurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB entschieden. Dabei hat es die Unterschrift der Mutter des Klägers als Vertretungsakt gewürdigt und ausgeführt, die Wissenszurechnung der Mutter als gesetzliche Vertreterin entfalle nicht deswegen, weil der Kläger auch ohne seine Mutter einen Antrag auf Ausbildungsförderung hätte stellen können (UA S. 12 Rn. 34). Für eine mangelnde Berücksichtigung der anderweitigen rechtlichen Würdigung des Klägers ist somit nichts ersichtlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 29. April 2014 - BVerwG 10 B 15.14 - juris Rn. 8).

5 b) Die Revision kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Sache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher ungeklärten, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Auf diesen Zusammenhang ist in der Beschwerdeschrift einzugehen, d.h. es ist darzulegen, dass und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und dass und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 und vom 16. November 1989 - 8 CB 73.89 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

6 Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob Raum besteht für die Anwendung von § 166 BGB, wenn ein sozialrechtlich voll Handlungsfähiger Anträge auf Sozialleistungen stellt, die die über Sonderwissen verfügenden Eltern (insbesondere ohne weitere Zusätze) mitunterzeichnen.“

7 Diese Frage wäre im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben bereits ausgeführt ging das Oberwaltungsgericht gerade nicht davon aus, dass der Kläger den Antrag auf Ausbildungsförderung selbst gestellt hat. Vielmehr hat es aus dem Umstand, dass die allein sorgeberechtigte Mutter den Antrag unterschrieben hat, auf eine stellvertretende Antragstellung geschlossen. Ob bei gleichzeitiger Unterschriftsleistung des minderjährigen Auszubildenden und eines Elternteils eine eigene Antragstellung des Minderjährigen oder eine stellvertretende Antragstellung des Sorgeberechtigten vorliegt, kann nur von Fall zu Fall durch Auslegung der konkreten Willenserklärungen anhand aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist die Feststellung des gewollten Inhalts einer Willenserklärung als Tatsachenfeststellung anzusehen, an die das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren grundsätzlich gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Mit Blick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, dass die Auslegung von Willenserklärungen durch das Tatsachengericht vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verletzt sind (Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 <6> und vom 13. Februar 2014 - BVerwG 1 C 4.13 - juris Rn. 10). Ob hier eine solche Verletzung vorliegt, geht in seiner Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall nicht hinaus und eignet sich deshalb nicht, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Abgesehen davon sind weder aus dem Beschwerdevorbringen noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht bei der Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verletzt haben könnte. Vielmehr wird es häufig dem Willen eines Minderjährigen entsprechen, dass der von ihm bei der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung beigezogene sorgeberechtigte Elternteil mit seiner Unterschrift die Verantwortung als gesetzlicher Vertreter für den Inhalt der Erklärung übernimmt.

8 c) Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9 2. Das Prozesskostenhilfeersuchen ist abzulehnen, weil die Beschwerde auch unter Berücksichtigung des insofern geltenden abgesenkten Maßstabes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hat.

10 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.