Beschluss vom 20.06.2012 -
BVerwG 5 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B5KSt1.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.06.2012 - 5 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B5KSt1.12.0]
Beschluss
BVerwG 5 KSt 1.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
als Einzelrichter
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2012 - BVerwG 5 B 32.11 - dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren auf 945,50 € festgesetzt wird.
Gründe
1 Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes hat Erfolg.
2 Der Gegenstandswert ist gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
3 Er war danach auf 945,50 € festzusetzen, da das Interesse des Klägers ausweislich seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren allein auf die Gewährung des Maßnahmebeitrages in der Form eines Zuschusses gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1322, 1794), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), (30,5 % von 3 100,00 €) gerichtet war (vgl. S. 3 der Klageschrift vom 7. Juli 2009 und S. 1 des Schriftsatzes vom 15. April 2010).
4 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.