Beschluss vom 20.06.2008 -
BVerwG 10 PKH 18.08ECLI:DE:BVerwG:2008:200608B10PKH18.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2008 - 10 PKH 18.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:200608B10PKH18.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 PKH 18.08

  • Bayerischer VGH München - 01.02.2007 - AZ: VGH 13a B 06.30996

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, soweit die Revision den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betrifft.
  2. Im Übrigen, soweit die Revision die Feststellung von Abschiebungshindernissen betrifft, wird dem Kläger für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin,... beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
  3. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von ... € an die Bundeskasse zu zahlen, beginnend ab 1. September 2008
  4. (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung liegen nur zum Teil vor. Soweit die Klage den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers betrifft, bietet die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Revision ist insoweit nicht begründet worden und daher unzulässig. Im Übrigen ist dem Antrag stattzugeben. Nach den vorgelegten Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatlichen Ausgaben verbleibt nach Abzug der Freibeträge für den Antragsteller, seine Kinder und den Ehegatten (anteilig) ein einzusetzendes monatliches Einkommen von ... €. Bei dieser Höhe sind monatliche Raten von ... € aufzubringen.
Berechnung: ...