Beschluss vom 20.06.2007 -
BVerwG 2 B 64.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200607B2B64.07.0

Beschluss

BVerwG 2 B 64.07

  • VG Darmstadt - 03.05.2007 - AZ: VG 1 E 962/05 (3)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 3. Mai 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das zulässige Rechtsmittel gegen die genannte Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unstatthaft. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, in denen es über einen auf § 56 Abs. 4 SG gestützten Rückzahlungsanspruch des Dienstherrn gegen einen ehemaligen Soldaten entschieden hat, steht den Beteiligten gemäß § 82 Abs. 1 SG in der Fassung des Art. 2 Nr. 24 des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl I S. 1106) i.V.m. § 124 Abs. 1 VwGO die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Der Ausschluss der Berufung, den das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil aus § 84 SG in der Fassung des genannten Gesetzes abgeleitet hat, betrifft nur Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes. Hierzu gehört der auf § 56 Abs. 4 SG gestützte Bescheid der Beklagten vom 29. April 2005 nicht; die genannte Bestimmung gehört zum Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes, wie auch das Verwaltungsgericht nunmehr zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 5. Juni 2007 erkannt hat.

2 Ungeachtet der Unstatthaftigkeit der Beschwerde ist der unzutreffende Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 6 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dadurch erhält das Verwaltungsgericht die gesetzlich gebotene Möglichkeit, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden und die Entscheidung mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Andernfalls wäre der Anspruch des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Durch eine Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung ist das Ausgangsgericht in der Lage und gehalten, urteilsergänzend eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen, die wegen unterschiedlicher Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 VwGO einerseits und § 132 Abs. 2 VwGO andererseits anders ausfallen kann als die zuvor verfahrensfehlerhaft getroffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (vgl. Beschlüsse vom 13. März 2002 - BVerwG 3 B 19.02 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 65 und vom 5. April 2007 - BVerwG 2 B 21.07 ).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG. Bei seiner Entscheidung wird das Verwaltungsgericht dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass das Beschwerdeverfahren durch eine verfahrensfehlerhafte verwaltungsgerichtliche Annahme ausgelöst worden ist.