Beschluss vom 20.06.2007 -
BVerwG 2 B 38.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200607B2B38.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2007 - 2 B 38.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200607B2B38.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 38.07

  • Niedersächsisches OVG - 12.12.2006 - AZ: OVG 5 LC 284/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 362,16 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, und rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, begehrt wird, ist unzulässig. Das Beschwerdevorbringen genügt nicht den Bezeichnungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 VwGO.

2 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte die Beschwerde einen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - (Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14) entnommenen und dieses Urteil tragenden „abstrakten“ Rechtssatz benennen und ihm einen ebensolchen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil gegenüberstellen müssen. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 (a.a.O.) führt die Beschwerde zwar den Rechtssatz an, dass eine Vereinbarung, durch die sich das Land eine monatliche Zahlung als Gegenleistung für die Zusage der späteren Ernennung des Angestellten zum Beamten versprechen lässt, nichtig ist. Diesem Rechtssatz stellt die Beschwerde indessen keinen in dem angefochtenen Urteil enthaltenen abweichenden Rechtssatz entgegen. Mit der Darlegung unter 1. der Beschwerdebegründung, dass „das Oberverwaltungsgericht ... in seinem Urteil der Auffassung (ist), eine am Sinn und Zweck orientierte Vertragsauslegung führe zu dem Ergebnis, dass damit der wirtschaftliche Vorteil entgolten werden sollte, den die Klägerin aus der in Abs. 3 des § 8 geregelten Gewährleistung ... hatte“, ist kein abweichender Rechtssatz formuliert. Die Beschwerde umreißt in dieser Begründungspassage vielmehr das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der Auslegung des Arbeitsvertrages der Klägerin mit der Beklagten gelangt ist. Das von dem Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis ist indessen kein Rechtssatz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern eine Tatsache (ebenso BAG, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR 254/05 - ZTR 2006, 282 <284>). Denn bei der Aussage eines Tatsachengerichts, was Inhalt einer materiellrechtlichen Willenserklärung ist, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 20. März 2003 a.a.O. S. 3 m.w.N.).

3 Soweit die Beschwerde die Auslegung der Nebenabrede durch das Oberverwaltungsgericht als rechtsirrtümlich und allgemeine Auslegungsregeln verletzend angreift, macht sie keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO geltend, sondern kritisiert die berufungsgerichtliche Entscheidung in der Art einer Revisionsbegründung.

4 Mit dem Satz unter 5. der Beschwerdebegründung, dass das Urteil auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe, da eine Reihe gleichgelagerter Fälle in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden worden seien, wird keine in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.