Beschluss vom 20.06.2005 -
BVerwG 5 B 36.05ECLI:DE:BVerwG:2005:200605B5B36.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2005 - 5 B 36.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:200605B5B36.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 36.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 31.01.2005 - AZ: OVG 2 MB 3/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2005 - BVerwG 5 B 19.05 - wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Gehörsrüge nach § 152 a VwGO gegen den Beschluss vom 24. März 2005 ist schon deshalb unzulässig, weil sich gem. § 152 a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Davon abgesehen, kann die Gehörsrüge aber auch aus inhaltlichen Gründen keinen Erfolg haben.
1. Der mit der Gehörsrüge angegriffene Beschluss des Senats vom 24. März 2005 betrifft einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2005, mit welchem Gehörsrügen gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2004 verworfen worden sind. In seinem nunmehr ebenfalls mit der Gehörsrüge angegriffenen Beschluss vom 24. März 2005 hat der Senat nach seinem Hinweis, dass Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt, weiter festgestellt, eine "Ausnahmebeschwerde" sei in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen, auch nicht gegen einen die Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) verwerfenden Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts.
2. Mit der hiergegen erhobenen Gehörsrüge macht der Antragsteller geltend, die angefochtene Entscheidung sei "nicht mit Gründen versehen" bzw. es handele sich um eine "ersichtlich hanebüchene", widersinnige Begründung, weil eine "Ausnahmebeschwerde" ja gerade deshalb "Ausnahme"-Beschwerde heiße, weil sie in keiner Prozessordnung vorgesehen sei. Der Antragsteller verkennt, dass es gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ausgeschlossen ist, das Bundesverwaltungsgericht im Wege der "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - <DVBl 2002, 1055>, vom 11. September 2002 - BVerwG 5 B 235.02 - und vom 5. Oktober 2004 - 2 B 90.04 - <DVBl 2005, 254>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.