Beschluss vom 20.06.2005 -
BVerwG 4 BN 16.05ECLI:DE:BVerwG:2005:200605B4BN16.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2005 - 4 BN 16.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:200605B4BN16.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 16.05

  • Bayerischer VGH München - 17.11.2004 - AZ: VGH 20 N 04.217

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998 (= § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG 2004) sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die weiträumige Sichtweise einer raumordnenden Planung und deren Rahmencharakter den Träger der Landesplanung dazu berechtigt, private Belange - wie die Möglichkeit der baulichen Nutzung bisheriger landwirtschaftlich genutzter Flächen - verallgemeinernd zu unterstellen und gleichsam als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Der Plangeber für das streitige Vorranggebiet habe, so der Verwaltungsgerichtshof, erkannt, dass mit diesem keine oder nur geringfügige Nutzungsbeschränkungen für die südlich der A 92 im Außenbereich bzw. im Bereich des einfachen Bebauungsplanes gelegenen Grundstücke einhergingen, sodass deren Privatnützigkeit erhalten bleibe und von diesem (ersten) Planungsschritt betroffene Belange in ausreichendem Maße berücksichtigt würden. Führe nach alledem die Festlegung eines Vorranggebietes zu einer entschädigungslos hinzunehmenden Bestimmung der Schranken und des Inhalts des Eigentums des Antragstellers und würden Belange des Antragstellers als Eigentümer von Grundstücken im Vorranggebiet bei dessen Festlegung nicht verkannt, so scheide die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers aus. Seine Normenkontrollklage erweise sich somit als unzulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Ansicht zur Zulässigkeit einer globalen Abwägung privater Interessen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - (BVerwGE 118, 33 ff.) gestützt. Die Beschwerde erstrebt im vorliegenden Fall deren Konkretisierung, indem sie die Frage aufwirft, ob eine typisierende Abwägung bei der Festsetzung von Vorranggebieten oder anderen detaillierten/parzellenscharfen Zielen der Raumordnung ausreichend ist und, falls ja, welche genauen Anforderungen an eine solche zu stellen sind.
Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil ihre Klärungsfähigkeit nicht dargelegt ist. Die Beschwerde zeigt entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht auf, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der bezeichneten Rechtsfrage abhängt (vgl. zu diesem Erfordernis Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 32). Sie benennt nämlich keinen individuellen Belang des Klägers, der wegen der Berücksichtigung der betroffenen privaten Belange in lediglich pauschaler Form zu kurz gekommen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.