Beschluss vom 20.04.2006 -
BVerwG 5 B 36.06ECLI:DE:BVerwG:2006:200406B5B36.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2006 - 5 B 36.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:200406B5B36.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 36.06

  • VGH Baden-Württemberg - 08.03.2006 - AZ: VGH 12 S 2298/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, mit dem ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2005 abgelehnt worden ist. Die Beschwerde ist weiterhin unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist (ein Prozesskostenhilfeantrag war dem Vorbringen des Klägers auch sinngemäß im Ansatz nicht zu entnehmen). Der Kläger ist hierauf hingewiesen worden (Schreiben vom 30. März 2006). Das Vorbringen des Klägers in seinem am 11. April 2006 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben ist nicht geeignet, die Gründe, die zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen, zu beseitigen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.