Beschluss vom 20.04.2006 -
BVerwG 1 B 109.05ECLI:DE:BVerwG:2006:200406B1B109.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2006 - 1 B 109.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:200406B1B109.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 109.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.08.2005 - AZ: OVG 13 A 547/04.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, „ob ein Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzung des § 51 AuslG nach § 73 Abs. 1 AsylVfG noch ‚unverzüglich’ im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist, wenn dieser erfolgt, nachdem sich die für die Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse bereits vor mehr als vier Jahren erheblich geändert haben“. Handele die Behörde nicht unverzüglich, d.h. widerrufe sie nicht unverzüglich, so müsse jedenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre davon ausgegangen werden, dass der Betroffene darauf vertrauen dürfe, dass die Behörde auch in Zukunft den Widerruf nicht vornehmen werde. Unzweifelhaft diene der unverzügliche Widerruf auch dem Umstand, dass der Betroffene sich auf eine sich etwa neu ergebene Situation einstellen könne. Dies könne er aufgrund aktueller Geschehnisse dann, wenn der Widerruf unverzüglich erfolge. Soweit die Beschwerde mit diesem Vorbringen einen erneuten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zur Auslegung des Merkmals „unverzüglich“ in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geltend macht, ist sie nicht begründet. Sie geht selbst davon aus, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und als politischer Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beendigung der dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition dient (vgl. etwa Beschluss vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 280.97 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2 = NVwZ-RR 1997, 741). Deshalb kann ein als asylberechtigt Anerkannter nicht dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) einen - ansonsten berechtigten - Widerruf nicht unverzüglich ausspricht (Beschluss vom 12. Februar 1998 - BVerwG 9 B 654.97 - <juris> und Beschluss vom 25. Mai 1999 - BVerwG 9 B 288.99 - <juris>). Der hiergegen von der Beschwerde erhobene, nicht näher begründete Einwand, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeuge nicht, sie wirke konstruiert und könne nicht nachvollzogen werden, ändert nichts daran, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage höchstrichterlich geklärt ist, zumal der Senat seine Rechtsprechung hierzu erst kürzlich bestätigt hat (Beschluss vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - <juris>). Einen darüber hinausgehenden erneuten Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

3 Soweit die Beschwerde ferner geltend macht, rechtsgrundsätzlich bedeutsam sei auch die Frage, ob die Regelung des § 49 VwVfG, insbesondere die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gelte, wenn der Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - jetzt des § 60 Abs. 1 AufenthG - nicht unverzüglich erfolgt sei, so fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung einer Grundsatzfrage. Denn die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass sich diese Frage in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Sie zeigt nämlich nicht auf, dass die Jahresfrist, die nach der Rechtsprechung des Senats frühestens nach einer Anhörung der Klägerin mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme in Lauf gesetzt worden wäre (Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174), vorliegend nicht gewahrt wäre. Soweit die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang, ohne eine konkrete Rechtsfrage zu bezeichnen, auf Art. 6 Abs. 1 EMRK bezieht, übersieht sie, dass diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren wie dem der Klägerin keine Anwendung findet (vgl. etwa Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 58 m.w.N.; vgl. ferner EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - Nr. 11103/03 - Ghiban - NVwZ 2005, 1046).

4 Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen der Klägerin nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen bzw. in Erwägung gezogen und damit den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), soweit die Beschwerde pauschal auf das gesamte erst- und zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin Bezug nimmt. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausdrücklich (lediglich) auf das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Vergewaltigung und Schwangerschaft in Deutschland verweist, ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt, unberechtigt. Denn das Berufungsgericht ist sowohl im Tatbestand als auch in den Gründen seiner Entscheidung mehrfach auf diesen Vortrag eingegangen (BA S. 3, 7 und 8).

5 Soweit die Beschwerde die inhaltliche Begründung des Widerrufs durch das Bundesamt anspricht, macht sie keine Verfahrensmängel des Berufungsgerichts geltend. Ein derartiger Verfahrensmangel wird auch nicht durch den Hinweis der Beschwerde (ordnungsgemäß) dargelegt, das Berufungsgericht habe mehrfach auf den Widerrufsbescheid verwiesen. Im Zusammenhang mit dem streitigen Widerruf hat das Berufungsgericht lediglich einmal auf den Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Dabei ging es um die allgemeine Entwicklung im Kosovo nach Abschluss des Militärabkommens zwischen der (damaligen) Bundesrepublik Jugoslawien und der NATO. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Klägerin die Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse selbst nicht in Abrede gestellt bzw. nichts Gegenteiliges vorgetragen habe (BA S. 7). Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Bezugnahme des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft sein könnte.

6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Passagen in der Beschwerdebegründung, mit denen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts in der Art einer Berufungs- bzw. Revisionsbegründung kritisiert wird.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.