Beschluss vom 20.04.2005 -
BVerwG 6 B 23.05ECLI:DE:BVerwG:2005:200405B6B23.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2005 - 6 B 23.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:200405B6B23.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 23.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.01.2005 - AZ: OVG 8 E 102/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
  2. 19. Januar 2005 wird verworfen.
  3. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Dezember 2003 als unzulässig verworfen wird, nicht. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 22. März 2004 hingewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.