Beschluss vom 20.03.2003 -
BVerwG 8 B 27.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B8B27.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - 8 B 27.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B8B27.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 27.03

  • VG Potsdam - 11.11.2002 - AZ: VG 9 K 5283/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 95 468,42 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichneten Fragen sind sämtlich nicht entscheidungserheblich. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur derjenige klagebefugt, der geltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Ein solches Recht der Klägerin kommt hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht in Betracht. Das von der Klägerin in Anspruch genommene Gebäudeeigentum und ein etwaiges Nutzungsrecht an dem restituierten Grundstück wird - wie die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG zeigt - durch die Rückübertragung des Grundstückeigentums nicht berührt. Dass hier ein Fall des § 16 Abs. 3 Satz 1 VermG vorliegt, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
Wird die Rechtsstellung der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht berührt, kommt es auch nicht auf die weitere Frage an, ob hier ein Fall des § 4 Abs. 1 VermG gegeben ist (vgl. dazu auch Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1 <1, 6 f.>).
Auch die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob ihre Klagebefugnis aus dem Umstand folgt, dass sie am Verwaltungsverfahren förmlich beteiligt war, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Frage lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres verneinen. Die Klägerin verkennt, dass die Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt und daher auch nicht auf einen solchen vermeintlichen Vertrauenstatbestand gegründet werden kann (vgl. Beschluss vom 5. Juli 1999 - BVerwG 7 B 114.99 - n.v.).
2. Auch der weiter von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Unabhängig davon, ob - wie die Beschwerde behauptet - der Vorsitzende bei der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Klage wohl zulässig aber unbegründet sei, war die Frage der Klagebefugnis, wie z.B. der Schriftsatz der Klägerin vom 27. September 2002 (Bl. 135 ff. der Streitakten) zeigt, Gegenstand der rechtlichen Erörterung. Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, was die Klägerin bei einem anderen Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung noch Entscheidungserhebliches hätte vortragen können. Die Ausführungen auf Seite 13 f. der Beschwerdebegründung sind - wie oben dargelegt - nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin - wie dargelegt - auch dann nicht klagebefugt gewesen wäre, wenn ihr ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück zugestanden hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.