Beschluss vom 20.03.2003 -
BVerwG 8 B 180.02ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B8B180.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - 8 B 180.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B8B180.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 180.02

  • VG Cottbus - 21.08.2002 - AZ: VG 1 K 258/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 83 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen bestimmt ist. Eine solche klärungsbedürftige Frage hat die Beschwerde schon in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich formulieren können. Stattdessen hat sich die Beschwerde weitgehend mit der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt und die Auslegung der verschiedenen Bestimmungen der Besitzwechselverordnung der DDR durch das Verwaltungsgericht kritisiert. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde das Vorhandensein einer sinngemäß gestellten Frage unterstellen wollte, würde aber auch eine solche die Zulassung der Revision nicht eröffnen können. Denn bei der Auslegung um die Besitzwechselverordnung handelt es sich um irrevisibles Recht.
Ohne Erfolg berufen sich die Klägerinnen auch auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie meinen, zwar sei durch die Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages darüber, "dass schon 1966 keine landwirtschaftlichen Flurstücke mehr zu dem hier betroffenen Grundstück gehörten, durch 1. Beiziehung der Grundakten und 2. Einholung einer Auskunft der Stadt Forst", § 86 Abs. 2 VwGO verletzt worden, da keine ausreichende Begründung des diesen Beweisantrag zurückweisenden Gerichtsbeschlusses vorgelegen habe. Die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, dass es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt, ist aber nicht prozessordnungswidrig. Vielmehr wird durch sie deutlich, dass das Verwaltungsgericht bei dem zu erwartenden Urteil diesem unter Beweis gestellten Umstand keine Bedeutung beimessen wollte. Die für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bedeutungslose unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung wird im Übrigen durch das verwaltungsgerichtliche Urteil deutlich. Das Verwaltungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass das streitbefangene Grundstück ab Spätherbst 1966 bis zum Beitritt der DDR zum Bundesgebiet als Bodenreformland behandelt worden ist (UA S. 7). Für den erst 1982 eingetretenen Besitzwechsel kommt es damit in der Tat unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die unter Beweis gestellte Tatsache an. Im Übrigen spricht ausweislich des Akteninhalts nichts dafür, dass eine zielgerichtete sittlich anstoßende Manipulation des Erwerbsvorgangs vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14, 13 GKG.