Beschluss vom 20.02.2012 -
BVerwG 8 B 90.11ECLI:DE:BVerwG:2012:200212B8B90.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.02.2012 - 8 B 90.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200212B8B90.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 90.11

  • Hessischer VGH - 13.09.2011 - AZ: VGH 6 A 226/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2012
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2011 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte u.a. die unverzügliche Abwicklung von unerlaubten Einlagengeschäften durch die Klägerin angeordnet hat. Sie beruft sich insbesondere darauf, bis zum Erlass der Abwicklungsanordnung die von ihr geschlossenen Kapitalleihverträge bereits dadurch abgewickelt zu haben, dass die Darlehensgeber entsprechende Vereinbarungen mit einer Gesellschaft in Luxemburg geschlossen hätten, für die die Entgegennahme dieser Gelder nicht genehmigungspflichtig sei. Klage und Berufung blieben erfolglos.

2 Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinlänglich geklärt ist und die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 166 und vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226). Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdebegründung nicht prozessordnungsgemäß dargetan.

4 Die Klägerin bezeichnet schon keine von ihr als klärungsbedürftig angesehene konkrete Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Selbst wenn man ihrem Vorbringen, die Rückabwicklung habe bereits stattgefunden, weil den Anlegern das Geld zur freien Verfügung gestanden habe, diese es aber direkt bei der luxemburger Gesellschaft wieder angelegt hätten, eine vermeintlich grundsätzlich bedeutsame Frage zu Inhalt und Abgrenzung des Begriffs „Abwicklung dieser Geschäfte“ im Sinne des § 37 Abs. 1 KWG entnehmen wollte, könnte dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden, waren im Zeitpunkt des Bescheiderlasses jedenfalls elf der 34 Einlagen (noch) nicht auf die luxemburger Gesellschaft übertragen worden (BA S. 9). Damit käme es auf diese Frage nicht an.

5 Im Übrigen kritisiert die Klägerin den angegriffenen Beschluss im Stil einer Berufungsbegründung und beruft sich unter ausführlicher Darlegung der Chronologie ihrer Geschäftsentwicklung darauf, dass sie sich von Rechtsanwälten und Steuerberatern habe beraten lassen. Das kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.