Beschluss vom 20.02.2008 -
BVerwG 10 B 7.08ECLI:DE:BVerwG:2008:200208B10B7.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.02.2008 - 10 B 7.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:200208B10B7.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 7.08

  • Niedersächsisches OVG - 20.11.2007 - AZ: OVG 11 LB 83/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2007 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZVO).

2 Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie wirft die Frage als grundsätzlich bedeutsam auf,
ob Yeziden in der Türkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung durch moslemische Nachbarn ausgesetzt sind.

4 Dies ist keine Rechtsfrage, sondern betrifft die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei. Die Klärung derartiger Fragen ist aber den Tatsachengerichten vorbehalten und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.