Beschluss vom 20.02.2004 -
BVerwG 6 B 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:200204B6B9.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.02.2004 - 6 B 9.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200204B6B9.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 9.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
Der Kläger rügt einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO und die Versagung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das Berufungsurteil beruhe ausschließlich auf der Erwägung, ihm fehle die nach Art. 2 Satz 1 Buchst. c des Gesetzes des Freistaats Bayern über öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige ((Sachverständigengesetz - SachvG)) vom 11. Oktober 1950 (BayRS 702-1-W) erforderliche Sachkunde. Demgegenüber sei im gesamten bisherigen Verfahren darüber gestritten worden, ob die Voraussetzungen des Art. 1 SachvG hinsichtlich des abstrakten Bedarfs an Sachverständigen auf dem Gebiet der Heilpraktikerangelegenheiten oder der Heilpraktikergebührenangelegenheiten erfüllt seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe eine Überraschungsentscheidung getroffen. Wäre deutlich gemacht worden, dass die Entscheidung auf den Gesichtspunkt der ungenügenden Sachkunde gestützt werde, hätte er dazu noch vorgetragen, wie er näher ausführt.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht in der dargestellten Weise durch den Erlass eines Überraschungsurteils das rechtliche Gehör versagt.
Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die gerichtlichen Hinweise sollen zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73> zu § 139 ZPO). Die Vorschrift soll darüber hinaus als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 4 BN 20.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49 S. 5). Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f.). Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden ("wesentlichen") Erwägungen des Gerichts. Sie verlangt allerdings grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.). So muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welche von mehreren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen werde (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf einen bisher nicht erörterten, seine tragenden Erwägungen betreffenden Gesichtspunkt hingewiesen und ist ein Beteiligter nicht in der Lage, sich in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern, ist dieser gehalten, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden.
Nach diesen Maßstäben liegt weder eine Überraschungsentscheidung noch ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO vor. Das Berufungsgericht hatte bereits durch Verfügung vom 26. April 2001 den Prozessbevollmächtigten des Klägers gebeten, zusammen mit der Berufungsbegründung Nachweise für die Sachkunde des Klägers vorzulegen und dabei darauf hingewiesen, dass "sich sonst die schwierige Rechtsfrage der Erforderlichkeit nach Art. 1 BaySachvG nicht stellt". Damit hatte das Gericht deutlich gemacht, dass die Entscheidung auch auf den Gesichtspunkt fehlender Sachkunde gestützt werden könnte. Dieser Aspekt ist zudem in der mündlichen Verhandlung erneut aufgegriffen worden, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht hat, dass er sich dazu nicht äußern könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte auch keinen Anlass, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Qualifikation des Klägers vorzunehmen. Ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 VwGO liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hatte bereits durch Verfügung vom 26. April 2001 den Prozessbevollmächtigten des Klägers gebeten, zusammen mit der Berufungsbegründung Nachweise für die Sachkunde des Klägers vorzulegen. Daraufhin hatte der Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift zahlreiche Belege eingereicht. In der mündlichen Verhandlung am 2. September 2003 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Befragen durch das Gericht erklärt, dass über die eingereichten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten. Unter diesen Umständen hatte das Gericht keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.