Beschluss vom 20.02.2004 -
BVerwG 2 B 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:200204B2B9.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 B 9.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200204B2B9.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 9.04

  • Bayerischer VGH München - 13.11.2003 - AZ: VGH 3 B 99.1974

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 895 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Aus dem Vorbringen der Beschwerde wird nicht erkennbar, weshalb die von ihr gewünschte Klärung,
"dass eine im Wege der Laufbahnnachzeichnung nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG begehrte Beförderung keine vorherige 'fiktive Versetzung' voraussetzt,"
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berühren könnte. Zu einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutsamkeit dieser Rechtsfrage enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Das gilt ebenso für die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,
"dass im Falle der unterlassenen Mitteilung des Dienstherrn über Auswahlentscheidungen dem Kläger im Zuge der Beförderungs- bzw. der Schadensersatzklage nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG die Tatsache der faktisch unterbliebenen 'fiktiven Versetzung' nicht entgegen gehalten werden kann".
Eine Zulassung wegen Divergenz (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet aus. Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es bei sämtlichen von der Beschwerde aufgeführten Beanstandungen und gerichtlichen Entscheidungen. Die Beschwerde geht offensichtlich irrtümlich davon aus, dass eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits dann gerechtfertigt ist, wenn nach Auffassung des Beschwerdeführers andere Gerichte bei Würdigung eines vermeintlich ähnlichen Sachverhalts andere Schlüsse gezogen haben als das Berufungsgericht.
Die als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden sowie, wenn auch ausgeführt wird, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Dem kommt die Beschwerde nicht nach.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend macht, fehlt es an einer substantiierten Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRsp.; z.B. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 ).
Dessen ungeachtet könnte die Revision auch deshalb nicht zugelassen werden, weil sie ohnehin - unabhängig von den im Berufungsverfahren erörterten Rechtsfragen - keine Aussicht auf Erfolg hat und deshalb die aufgeworfenen Fragen sowie gerügten Abweichungen ohne Belang wären. Nachdem sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt haben, dass die Beklagte den Kläger rechtsfehlerfrei nicht befördert hat, fehlt es jedenfalls an einem Verschulden des Dienstherrn, das notwendige Voraussetzung dafür ist, den Kläger auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er bei rechtmäßiger Entscheidung über seine Beförderungsanträge stehen würde (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 14. Mai 1996 - BVerwG 2 B 73.96 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 52 S. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GKG.