Beschluss vom 20.01.2011 -
BVerwG 7 VR 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:200111B7VR2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 - 7 VR 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:200111B7VR2.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 2.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Antragsteller kann mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon deswegen nicht durchdringen, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht nach § 50 Abs. 1 VwGO in erster Instanz zur Entscheidung berufen ist. Von einer dann in der Regel gebotenen Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige erstinstanzliche Verwaltungsgericht sieht der Senat ab, denn das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.