Beschluss vom 20.01.2010 -
BVerwG 4 BN 37.09ECLI:DE:BVerwG:2010:200110B4BN37.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2010 - 4 BN 37.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:200110B4BN37.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 37.09

  • Bayerischer VGH München - 19.05.2009 - AZ: VGH 14 N 08.1090

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die geltend gemachten Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr.  2 VwGO) genügen nicht den Darlegungsanforderungen. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, auf welchen das vorinstanzliche Gericht die angegriffene Entscheidung gestützt hat, und dass zum anderen ein dem widersprechender, die Entscheidung tragender Rechtssatz eines der gesetzlich benannten Divergenzgerichte zu der gleichen Vorschrift aufgezeigt wird.

3 1.1 Die Antragstellerin macht geltend, das Normenkontrollgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, „dass ein Aufstellungsbeschluss und eine Veränderungssperre auch dann getroffen bzw. verfügt werden können, wenn diese zumindest auch dazu dienen, die Erneuerung und Erweiterung eines bestehenden Betriebs zu verhindern“ (Beschwerdebegründung S. 7) und führt zur Begründung aus, die Antragstellerin habe mehrfach und unter Vorlage eindeutiger Nachweise dargelegt, dass die Antragsgegnerin nicht mehr und nicht weniger habe bewirken wollen, als eine Erneuerung und Erweiterung ihrer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigten Betriebsstätte zu verhindern. Der Rechtssatz des Normenkontrollgerichts stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 und Beschluss vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 25), wonach eine Veränderungssperre nicht, jedenfalls nicht gezielt auf die Verhinderung eines bestimmten baulichen Vorhabens gerichtet sein dürfe.

4 Damit wird die behauptete Divergenz nicht aufgezeigt. Der Tatbestand der Divergenz muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Ein solcher Rechtssatzwiderspruch wird nicht dargelegt. Das Normenkontrollgericht hat den Umstand, dass die Aufstellungsakten eine Reihe von Belegen dafür enthielten, dass mit dem Aufstellungsverfahren eine Erneuerung und Erweiterung des Betriebs der Antragstellerin verhindert werden solle, dahingehend gewürdigt, dass dieser Umstand nicht den Schluss zulasse, der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre hätten ausschließlich dazu gedient, weil die Antragsgegnerin eine darüber hinausgehende Zielvorstellung, nämlich die Lösung des Konflikts zwischen der gewerblichen Nutzung des zu überplanenden Bereichs einerseits und der benachbarten Wohnnutzung andererseits, gehabt habe und habe (UA S. 13). Es hat damit seiner Prüfung den Rechtssatz zugrunde gelegt, ein Bebauungsplan verstoße nicht schon dann gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ein Aufstellungsverfahren eingeleitet werde, um ein in diesem Zeitpunkt zulässiges Vorhaben zu verhindern, weil an dieser Stelle nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde eine andere Nutzung gewollt sei. Diese Rechtsauffassung steht ebenso wie der Hinweis, jede Regelung in einem Bebauungsplan habe neben einer positiven (zulassenden) Wirkung regelmäßig auch eine negative (ausschließende) Wirkung, soweit Vorhaben den positiven Festsetzungen widersprächen (UA S. 12 - Klammerzusätze im Original), in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, wonach ein Mindestmaß des abzusehenden Inhalts der Planung nur erfüllt sein kann, wenn die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (Beschlüsse vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 25 S. 5; vom 27. November 2003 - BVerwG 4 BN 61.03 - juris Rn. 12 und vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 S. 10; Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>). Ob eine Planung von städtebaulichen Zielen getragen ist oder ob die dafür sprechenden städtebaulichen Ziele in Wirklichkeit nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben worden sind, um eine andere Nutzung zu verhindern, ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht obliegt. Der Sache nach betreibt die Antragstellerin im Gewande der Divergenzrüge mangels durchgreifender Verfahrensrüge (dazu unten 2.2) lediglich schlichte Urteilskritik, weil sie meint, die angegebenen Ziele seien entgegen der Auffassung des Normenkontrollgerichts nur vorgeschoben.

5 1.2 Die zweite Divergenzrüge geht ebenfalls an den Entscheidungsgründen des Normenkontrollurteils vorbei. Das Normenkontrollgericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, „dass ein der konkreten Verwirklichung in keinem Fall zugänglicher Bebauungsplan ... rechtlich in der Lage sein kann und sein soll, eine Veränderungssperre zu rechtfertigen“ (Beschwerdebegründung S. 10 sowie Schriftsatz vom 12. November 2009, S. 4). Es hat vielmehr die Vollzugsfähigkeit der künftigen Planung bejaht. Die Planung habe die Lösung des Konflikts zwischen der gewerblichen Nutzung des zu überplanenden Bereichs einerseits und der benachbarten Wohnbebauung andererseits zum Ziel. Die Konfliktlösung habe dabei nicht ausschließlich den Betrieb der Antragstellerin zum Gegenstand, sondern die gewerbliche Nutzung allgemein. Dass eine Nutzung des Gewerbegebiets durch andere Unternehmen als das der Antragstellerin, die den künftigen planungsrechtlichen Anforderungen genügten, schlechthin ausgeschlossen sei, sei nicht erkennbar. Der Einwand der Antragstellerin, die Planung werde sich nicht umsetzen lassen, weil durch einen Bebauungsplan eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht geändert werden könne, lässt zudem außer Acht, dass nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts Nutzungen, die Bestandsschutz genießen, nicht berührt werden (UA S. 12). Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Divergenzrüge als Gehörsverstoß geltend macht, das Normenkontrollgericht habe völlig unbeachtet gelassen, dass die Antragsgegnerin an dem Konfliktpotential maßgeblichen Anteil gehabt habe, geht dieser Vorwurf an den Ausführungen des Normentrollgerichts vorbei. Das Normenkontrollgericht hat nicht verkannt, dass die Nachbarbebauung an den Betrieb der Antragstellerin herangerückt ist und dafür zum Teil durch qualifizierte Bebauungspläne, die Wohnnutzung festsetzen, die Grundlage geschaffen worden ist (UA S. 4, 12).

6 2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr.  3 VwGO) haben ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet unter anderem dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Wenn ein Tatsachengericht wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, übergeht, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts sowie für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (vgl. nur Beschluss vom 5. Februar 2007 - BVerwG 4 BN 4.07 - juris Rn. 4). Für einen derartigen Verfahrensfehler ist indes nichts ersichtlich.

7 2.1 Bei dem Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte „Fundpunktkarte“ vom 31. August 2008 nicht verwerten dürfen, weil diese Karte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorgelegen habe (Beschwerdebegründung S. 12), wird nicht beachtet, dass das Normenkontrollgericht davon ausgegangen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses naturschutzrechtlich geschützte Arten im Tonabbaugebiet vorhanden gewesen seien (UA S. 13 f.). Die Antragstellerin zeigt keinen Verfahrensfehler auf, sondern rügt die dem materiellen Recht zuzuordnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Normenkontrollgerichts, das der Karte indizielle Bedeutung beigemessen hat und davon ausgegangen ist, die naturschutzrechtlich geschützten Arten im Tonabbaugebiet seien nicht erst nach dem Satzungsbeschluss hier zugewandert. Inwieweit dies über einen - wie die Antragstellerin selbst ausführt - revisionsrechtlich nicht rügbaren Fehler in der Beweiswürdigung „weit hinaus“ geht, erschließt sich aus der Beschwerde wie auch den nachfolgenden Schriftsätzen der Antragstellerin nicht.

8 2.2 Mit der ausdrücklich, auch im Zusammenhang mit der (ersten) Divergenzrüge erhobenen Rüge, das Normenkontrollgericht habe sich nicht mit den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen befasst (Beschwerdebegründung S. 13) und Feststellungen getroffen, die nicht in Übereinstimmung mit den in der Aufstellungsakte befindlichen Belegen stünden (Beschwerdebegründung S. 4), wird ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht dargelegt. Diesen Vortrag versteht der Senat als Rüge der Aktenwidrigkeit. Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf. Es bedarf daher einer genauen Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (vgl. nur Beschluss vom 2. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 14.08 - juris Rn. 16). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Die Antragstellerin macht erneut nur geltend, dass sie den Inhalt der Akten und Unterlagen anders bewertet als das Normenkontrollgericht.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 15.03.2010 -
BVerwG 4 BN 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:150310B4BN5.10.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 5.10

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung des Verfahrens.

2 Nach Ansicht der Antragstellerin beruht der ablehnende Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren auf einem Gehörsverstoß, weil der Senat nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der allein maßgebliche immissionsrechtliche Bestandsschutz nur sehr bedingt Eingang in die deutsche Umweltgesetzgebung gefunden habe; eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliege immer der Anpassung an den Stand der Technik (Anhörungsrüge S. 4). Darauf habe die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausdrücklich hingewiesen. Der Senat habe zum Inhalt des Rechtsbegriffs des Bestandsschutzes und den sich darauf für diesen Fall ergebenden Folgen keine Stellung genommen und sei nicht näher auf die gravierenden Unterschiede in der Rechtsqualität zwischen dem Bestandsschutz nach Baurecht und dem Bestandsschutz nach Immissionsschutzrecht und den Auswirkungen des § 17 BImSchG eingegangen (Anhörungsrüge S. 5).

3 Ein Gehörsverstoß wird damit nicht dargelegt. In dem Beschluss des Senats vom 20. Januar 2010 wird zunächst bei der zusammenfassenden Wiedergabe der Begründung der Antragstellerin zu ihren Divergenzrügen - in der gebotenen Kürze - auf den Gesichtspunkt der Erneuerung und Erweiterung ihrer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Betriebsstätte hingewiesen (Rn. 3). Die Antragstellerin zitiert darüber hinaus selbst aus dem Beschluss: Auf Seite 5 (Rn. 5) geht der Senat unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil des Normenkontrollgerichts auf den Vortrag der Antragstellerin ein, dass sich die Planung nicht werde umsetzen lassen, weil mittels eines Bebauungsplans ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungstatbestand nicht geändert werden könne. Der Senat hat damit zur Kenntnis genommen, dass der Betrieb der Antragstellerin immissionsschutzrechtlich genehmigt ist. Insofern kann keine Rede davon sein, dass sich der Senat - wie die Antragstellerin geltend macht (Anhörungsrüge S. 5) - mit diesem Aspekt nicht befasst habe. Für den „zusätzlich“ behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip (Anhörungsrüge S. 12) gibt es vor diesem Hintergrund keinen Anhalt. Für die von der Antragstellerin angemahnte inhaltliche Auseinandersatzung mit ihrem Vorbringen zum behaupteten Unterschied zwischen dem durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz ist kein Raum. Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist es nicht, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung der Gründe seines beanstandeten Beschlusses zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 14.08 - juris Rn. 4).

4 Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Senat habe den rechtlichen Gehalt ihres Vortrags nicht gewürdigt und damit den Kern des Parteivorbringens verkannt (Anhörungsrüge S. 6), zeigt sie nicht auf, dass es zur Behandlung ihrer Divergenzrügen, die nicht den Darlegungsanforderungen genügten, eines vertieften Eingehens auf den Vortrag bedurft hätte. Der Vortrag erschöpft sich vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung in materiell-rechtlichen Ausführungen zur Reichweite des „immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutzes“ mit Blick auf § 17 BImSchG (Anhörungsrüge S. 7-10), weil sie - wie in der in Bezug genommenen Beschwerdebegründung ausgeführt (S. 11) - meint, dass das Instrument des Bebauungsplans im vorliegenden Fall ein untaugliches Instrument sei (Anhörungsrüge S. 10). Ein Gehörsverstoß wird damit nicht aufgezeigt.

5 Auch soweit die Antragstellerin als „weiteren“ Aspekt rügt, der Senat sei nicht auf die Planung der Erweiterung der Anlage sowie das Vorhaben der Erweiterung eingegangen (Anhörungsrüge S. 10 f.), wird kein Gehörsverstoß im Hinblick auf die Behandlung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe dargelegt, sondern lediglich der Vortrag wiederholt, die Veränderungssperre ziele darauf ab, in die bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide einzuwirken. Der Sache nach betreibt die Antragstellerin nun im Gewande der Anhörungsrüge wiederum nur schlichte Urteilskritik, weil sie meint, das Normenkontrollgericht und im Zuge des Beschwerdeverfahrens damit auch der Senat hätten die Bedeutung des § 17 BImSchG verkannt (Anhörungsrüge S. 10, 11 f.).

6 Auch aus der „zusätzlich“ geltend gemachten Verletzung verschiedener anderer grundrechtlich geschützter Positionen (Anhörungsrüge S. 12-14) ergibt sich kein Gehörsverstoß. Der Vortrag erschöpft sich nach Art einer Verfassungsbeschwerde in der Darlegung der nach Auffassung der Antragstellerin berührten Grundrechte.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.