Beschluss vom 20.01.2009 -
BVerwG 9 B 69.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B9B69.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2009 - 9 B 69.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B9B69.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 69.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.09.2008 - AZ: OVG 2 LB 91/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 2008 wird verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9 411,15 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierten Revisionszulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - substantiiert darlegt (vgl. den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf einen der Zulassungsgründe auszurichten und unter diese zu subsumieren.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.