Beschluss vom 20.01.2003 -
BVerwG 5 C 61.02ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B5C61.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2003 - 5 C 61.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B5C61.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 61.02

  • VG Oldenburg - 08.11.2002 - AZ: VG 13 A 461/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 8. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die eingelegte "Sprungrevision" ist unzulässig.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen wird und wenn der Rechtsmittelgegner ihrer Einlegung schriftlich zustimmt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die erforderliche Zulassung wurde vom Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen. Die Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor.
Die Sprungrevision ist daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Mit diesem Beschluss ist auch das Verfahren BVerwG 5 C 62.02  (5 PKH 227.02 ) erledigt, dessen erstinstanzliches Verfahren VG 13 A 465/02 mit dem Verfahren VG 13 A 461/02 verbunden war.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.