Beschluss vom 19.12.2007 -
BVerwG 8 B 61.07ECLI:DE:BVerwG:2007:191207B8B61.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 8 B 61.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:191207B8B61.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 61.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.03.2007 - AZ: OVG 15 A 1860/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. März 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der sinngemäß gestellten Frage bieten, welche Anforderungen für das Eingreifen des bundesrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit bei der Wahl der Mitglieder des Beschlussorgans eines Gemeindeverbandes (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) hier der Landesversammlung eines Landschaftsverbandes zu stellen sind, wenn es um die Wahl der Reservelisten geht, die durch Wählergruppen eingereicht werden. Ferner geht es um die Klärung der Frage, inwieweit ein freiwilliger Zusammenschluss verschiedener kommunaler Wählergruppen auf Grund des bundesrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit zur Einreichung von Reservelisten zur Wahl der Vertretung des Gemeindeverbands befugt ist.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 20.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.