Beschluss vom 19.12.2005 -
BVerwG 8 B 85.05ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B8B85.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2005 - 8 B 85.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B8B85.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 85.05

  • VG Frankfurt/Oder - 26.05.2005 - AZ: VG 4 K 2399/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f
und G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2005 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 291 436,37 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Beschwerde meint, dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör verweigert worden. Mit dieser Rüge kann sie aber nicht durchdringen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert in einer Nichtzulassungsbeschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung in der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre. Dazu muss der Beschwerdeführer erforderlichenfalls innerhalb der Beschwerdefrist Einsicht in die Gerichtsakten nehmen. Sie erfordert zusätzlich Ausführungen dazu, dass der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 3 B 138.90 -; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - in NJW 1997, S. 3328).

2 Dem ist die Beschwerde schon nicht nachgekommen. Im Übrigen ist es ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht zu den von der Beschwerde behaupteten Vorfällen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gekommen. Da die Sitzungsniederschrift nicht mit einer wirksamen Protokollrüge angegriffen worden ist, ist von ihrer Richtigkeit in dem Revisionszulassungsverfahren auszugehen. Weder der Hinweis des Vorsitzenden, der Kläger solle sich "ausschließlich zum Streitgegenstand äußern", noch der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers "dem abgesehen hat, weitere Schriftstücke zu den Akten zu reichen", ist geeignet, einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs schlüssig darzutun.

3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.