Beschluss vom 19.12.2005 -
BVerwG 8 B 75.05ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B8B75.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2005 - 8 B 75.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:191205B8B75.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 75.05

  • VG Greifswald - 14.04.2005 - AZ: VG 6 A 145/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2 Nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, die für das Gericht bindend sind, kommt eine Überprüfung des ergangenen erstinstanzlichen Urteils in einem Revisionsverfahren nur dann in Betracht, wenn zuvor ein Revisionszulassungsverfahren erfolgreich durchgeführt worden ist. Das setzt aber vo-raus, dass eine zulässige und begründete Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.

4 Daran fehlt es, denn die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, wie der Begriff "in redlicher Weise" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG zu verstehen ist, wenn eine Umwandlung einer GmbH auf Grundlage der 8. Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Änderung der Besteuerung vom 19. Oktober 1953 erfolgt ist, lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.

5 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dabei kommt es ausschließlich auf die Redlichkeit des Erwerbsvorgangs an. Es muss sich um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb des Vermögenswertes handeln, der in Form eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts erfolgt. Für den Fall eines Eigentumsübergangs durch Gesamtrechtsnachfolge im Wege des Erbgangs hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass kein originärer, vom Erbfall losgelöster Folgeerwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG vorliegt. "Maßgeblich bleibt der Umstand, dass der Miterbe mit dem Erbfall an die Stelle des Erblassers getreten ist und daher nur den Schutz genießen kann, der diesem zugebilligt wurde. Durch die Auseinandersetzung untereinander verändert sich für den Miterben die ererbte Rechtsposition insofern nicht; jeder Miterbe muss sich so behandeln lassen, wie der Erblasser" (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 3. März 1995 - 1 BvR 236/95 - NJW 1995, S. 1884; Senatsurteil vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 12.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 11).

6 Bei einer Unternehmensumwandlung nach der 8. Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Änderung der Besteuerung vom 19. Oktober 1953 findet ebenfalls eine Gesamtrechtsnachfolge statt, wie die Beschwerde selbst einräumt. Nach § 1 der 8. Durchführungsbestimmung ist das Einzelunternehmen als Gesamtrechtsnachfolger der vorher bestehenden Kapitalgesellschaft anzusehen. Das Einzelunternehmen des Herrn E. war daher kraft gesetzlicher Bestimmung Gesamtrechtsnachfolger der umgewandelten E. und Co. GmbH, wobei die Gesamtrechtsnachfolge mit der Eintragung in das Handelsregister nach § 6 Abs. 2 der 8. Durchführungsbestimmung eintrat. Mit dieser Gesamtrechtsnachfolge sind auch alle zur ursprünglichen Kapitalgesellschaft gehörenden Grundstücke auf das Einzelunternehmen übergegangen. Genauso wie im Falle der Universalsukzession nach dem Erbrecht fehlt es damit an einem originären Erwerb des Grundstücks in Form eines Rechtsgeschäfts. Die Inhaber des Einzelunternehmens können damit nur den Schutz genießen, der der ursprünglichen Kapitalgesellschaft zugebilligt worden ist. Für diese bestand jedoch schon wegen der zeitlichen Beschränkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG kein Redlichkeitsschutz, der erst nach dem 8. Mai 1945 beginnen konnte. Vorliegend war aber für den Grundstückserwerb das Rechtsgeschäft vom 19. November 1938 entscheidend.

7 Soweit die Beschwerde meint, Erwerbsvorgänge "in redlicher Weise" könnten auch dann vorliegen, wenn der Eigentumsübergang zwar auf einer Gesamtrechtsnachfolge beruhe, diese aber zuvor zwingend eine vorherige rechtsgeschäftliche Einigung der früheren Eigentümer vorsah und dass ein erbrechtlicher Erwerbsvorgang nicht mit einer Unternehmensumwandlung auf der Grundlage der genannten Verordnung vergleichbar sei, so übersieht sie, dass hier die Gesamtrechtsnachfolge aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt und die Position des ursprünglichen Rechtsinhabers durch eine derartige gesetzliche Rechtsübertragung nicht redlichkeitsgeschützt ist. Dass eine Erbengemeinschaft von der gesetzlichen Grundkonzeption her auf eine rasche Auflösung eingerichtet sein soll, wie die Beschwerde meint, während hingegen die getätigte Unternehmensumwandlung ein fakultativer Vorgang sei, der - abgesehen von der freien Entschließung der ursprünglichen Gesellschafter - keinen weiteren Zwängen unterlegen habe, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Denn nach Sinn und Zweck der Redlichkeitsbestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist nur der Rechtserwerb schützenswürdig, der ein Vertrauen in den Bestand des rechtsgeschäftlich getätigten Erwerbs begründen konnte.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.