Beschluss vom 19.12.2002 -
BVerwG 8 B 95.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191202B8B95.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2002 - 8 B 95.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191202B8B95.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 95.02

  • VG Frankfurt/Oder - 11.04.2002 - AZ: VG 4 K 1664/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt(Oder) vom 11. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37 800 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Wird eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört es schon zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind, oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2002 vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise die Beiziehung der Akten des Rechtsnachfolgers des VEB Gebäudewirtschaft Neuenhagen beantragt, um die Behauptung der Nichteinbeziehung des staatlichen Verwalters in das Enteignungsverfahren zu untermauern. Die Beschwerde hat aber nicht darlegen können, weshalb das von ihr für möglich gehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Selbst wenn ein staatlicher Verwalter nicht in das Enteignungsverfahren einbezogen sein sollte, so folgt daraus noch nicht das Vorliegen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG. Dieser kann nämlich nur Vorgänge erfassen, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Dabei muss die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt haben (vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 89; Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137). Ein einfacher Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR und damit auch die Nichteinschaltung eines Verwalters, reicht mithin nicht aus. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht aus dem Vorliegen verschiedener Indizien in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass staatlicher Verwalter der VEB Gebäudewirtschaft Neuenhagen war. Das ist einmal nachvollziehbar aus dem Grundbuchvermerk vom 24. Juni 1963 geschlossen worden und aus dem gesamten Verwaltungsvorgang insbesondere aus der handschriftlichen Eintragung im Formular Arbeitsblatt zum Entschädigungsgesetz unter IV.II und aus dem Verteiler des Enteignungsbeschlusses vom 21. September 1988, in dem von der Gebäudewirtschaft Neuenhagen die Rede ist.
Mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin und angesichts des Akteninhalts bestanden für das Verwaltungsgericht auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hier zielgerichtet durch eine als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme der Verlust des nunmehr zurückgeforderten Grundstücks bezweckt worden ist.
Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auch darauf, dass das Urteil das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt habe. Denn sie übersieht, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 70, 215 <218>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht, das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis als auch in seine Erwägungen mit einbezogen hat, sodass nur bei Vorliegen deutlicher Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann. Davon kann angesichts des Urteilsinhalts nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 und § 13 GKG.