Beschluss vom 19.12.2002 -
BVerwG 7 B 157.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191202B7B157.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2002 - 7 B 157.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191202B7B157.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 157.02

  • VG Berlin - 30.08.2002 - AZ: VG 31 A 466.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 298,51 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob "bei einheitlichen Baumaßnahmen, deren Umfang und Durchführung von Anfang an einheitlich festgelegt waren, die sich jedoch über mehr als ein Jahr erstreckt haben, eine einheitliche Betrachtungsweise angebracht (ist), so dass bei der Berechnung des Wertausgleichs gemäß § 7 VermG als Freibetrag je Wohn- oder Geschäftseinheit nur ein einmaliger Betrag in Höhe von 10 000 M der DDR abzuziehen ist", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; neue Gesichtspunkte, die die Rechtsfrage als wieder klärungsbedürftig erscheinen lassen (vgl. Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224), hat der Beklagte nicht aufzeigt. Eine solche Klärungsbedürftigkeit wird insbesondere nicht dadurch hervorgerufen, dass der Bundesminister der Finanzen, wie der Beklagte ausführt, in neueren Erlassen im Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine andere rechtliche Auffassung vertritt.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in Urteilen vom 28. November 2001 - BVerwG 8 C 19.00 und 8 C 14.01 - entschieden, dass auch bei "einheitlichen" Baumaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, in jedem Kalenderjahr - d.h. in jedem Jahr mit Bauarbeiten in nicht völlig unerheblichem Umfang - der Schwellenwert des § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG als Freibetrag abzuziehen ist. Wörtlich ist hierzu in dem Urteil vom 28. November 2001 - BVerwG 8 C 14.01 - (Buchholz 428 § 7 VermG Nr. 7 S. 1 <7 f.>) ausgeführt:
"Durch die Formulierung, es seien die den Schwellenwert überschreitenden Kosten für bestimmte Maßnahmen 'im Kalenderjahr' zu berücksichtigen und der Abschreibung zuzuführen, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass bei wiederholt durchgeführten Maßnahmen der Schwellenwert in jedem von Bauarbeiten betroffenen Kalenderjahr - also mehrfach - in Abzug gebracht werden muss ... Die Hervorhebung des Kalenderjahres hat ferner zur Folge, dass bei mehreren separaten Maßnahmen innerhalb eines Kalenderjahres - also z.B. Modernisierungsmaßnahmen an Wohnungen und Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude - der Freibetrag insgesamt nur einmal angerechnet wird ... Dem entspricht es, bei Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, die mehr als ein Jahr in Anspruch nahmen, 'im Kalenderjahr' - d.h. in jedem Jahr mit Bauarbeiten in nicht völlig unerheblichem Umfang - den Schwellenwert als Freibetrag abzuziehen ... Dass der Schwellenwert eine Bagatell- oder Erheblichkeitsgrenze kennzeichnen soll, steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Zwar ist eine einheitliche Maßnahme, die sich über mehr als ein Jahr erstreckt, schon dann als erheblich anzusehen, wenn sie insgesamt den Schwellenwert von 10 000 Mark je Einheit überschreitet; andererseits macht es nach der auf das Kalenderjahr der Bauarbeiten abstellenden Konzeption des Gesetzes auch Sinn, die Erheblichkeit mit Blick auf jedes Kalenderjahr der Bauarbeiten gesondert zu prüfen und zugunsten des Berechtigten gegebenenfalls den Schwellenwert mehrfach abzusetzen. Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der Vorschrift hat überdies den Vorzug, dass es auf die gegebenenfalls schwierige tatsächliche Frage, ob Instandsetzungsmaßnahmen, die in zwei aufeinander folgenden Jahren stattgefunden haben, eine einheitliche oder jeweils getrennte Maßnahmen darstellen, insoweit nicht ankommt."
Der erkennende 7. Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG als Maßstab die "Kosten im Kalenderjahr" zugrunde gelegt und für den nahe liegenden Fall, dass sich die Bauarbeiten über mehr als ein Kalenderjahr erstreckten, keine Ausnahme vorgesehen. Die Auffassung des Beklagten würde diesen Maßstab durch einen anderen - Abzug (nur) eines Freibetrages für "einheitliche" Baumaßnahmen - ersetzen, für den der Wortlaut des § 7 Abs. 1 VermG keine Anhaltspunkte bietet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.