Beschluss vom 19.11.2009 -
BVerwG 4 B 72.09ECLI:DE:BVerwG:2009:191109B4B72.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2009 - 4 B 72.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:191109B4B72.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 72.09

  • Bayerischer VGH München - 07.08.2009 - AZ: VGH 15 B 09.1239

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2009 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie benennt weder ausdrücklich einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision noch legt sie einen solchen Grund sinngemäß in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) dar.

2 Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (1.), das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (2.) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (3.).

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die auf Aufhebung einer Baugenehmigung für eine Sichtschutzwand gerichtete Klage abgewiesen. Die Beschwerde rügt, dass der erkennende 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs eine Entscheidung des 26. Senats zur abstandsrechtlichen Beurteilung eines Sichtschutzzauns falsch interpretiert, dass er Grundsätze des Abstandsflächenrechts nicht beachtet und Grundsätze des Nachbarschutzrechts ignoriert habe und dass sich daraus Zweifel an der unparteilichen Haltung des Gerichts ergäben. Ihre Kritik richtet sich in erster Linie gegen die Auslegung und Anwendung der nichtrevisiblen Bayerischen Bauordnung. Insoweit kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung von vornherein nicht in Betracht. Soweit es um die Auslegung der BauNVO und die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB geht, zeigt die Beschwerde eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht auf. Substantiierte Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO ergeben sich aus ihrem Vortrag ebenfalls nicht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.