Beschluss vom 19.11.2002 -
BVerwG 7 B 137.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B7B137.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2002 - 7 B 137.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B7B137.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 137.02

  • VGH Baden-Württemberg - 26.06.2002 - AZ: VGH 10 S 1559/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Der Kläger wendet sich gegen Geräuschimmissionen, die von dem Betrieb einer Stadthalle, eines Jugendhauses sowie einer Sporthalle nebst Tiefgarage und einem oberirdischen Parkplatz auf den benachbarten Grundstücken der Beklagten ausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat es der Beklagten unter Klageabweisung sowie Zurückweisung von Berufung und Anschlussberufung im Übrigen untersagt, durch den Betrieb dieser öffentlichen Einrichtungen dem Wohngrundstück des Klägers Geräuschimmissionen zuzuführen, deren Beurteilungspegel nach Maßgabe der Freizeitlärm-Richtlinie 1995 in der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) überschreiten. An jährlich bis zu zehn Tagen darf dieser Nachtrichtwert um bis zu 10 dB(A) überschritten werden; für einzelne Geräuschspitzen sind bestimmte Maximalpegel einzuhalten. Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen des von der Beschwerde gerügten Aufklärungsmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO). Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich keine Beweiserhebung zu der Frage aufdrängen, ob der Nachtrichtwert von 45 dB(A) bei Veranstaltungen im Jugendhaus überschritten wird, deren Musikdarbietungen bis 22.00 Uhr beendet sind. Er hat diese Frage nicht für entscheidungserheblich gehalten, weil sie nur einen Ausschnitt der vom Kläger beanstandeten Geräuschimmissionen betreffe und den Immissionsbeitrag der nach 22.00 Uhr endenden Veranstaltungen sowie nächtliche Immissionen, die durch den Stadthallenbetrieb und sonstige Nutzungen der Freiflächen verursacht würden, ausblende. Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsstandpunkt bilden die in Rede stehenden Anlagen im Sinne eines integrativen Konzepts einen Freizeitbereich, dessen Geräuschimmissionen einheitlich zu beurteilen sind. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung, die Art und Maß der gerichtlichen Sachaufklärung bestimmt, konnte eine selektive Feststellung der von den um 22.00 Uhr beendeten Veranstaltungen im Jugendhaus ausgehenden Geräuschimmissionen zu der Frage, ob das dem Kläger zumutbare Lärmschutzniveau insgesamt überschritten ist, nichts beitragen. Da nach 22.00 Uhr endende Veranstaltungen im Jugendhaus sowie ein Betrieb der Stadthalle in der Nachtzeit ebenso wenig ausgeschlossen sind wie die hiermit verbundenen, von der Nutzung des Parkplatzes und der Freifläche vor dem Jugendhaus ausgehenden Geräusche, war der Verwaltungsgerichtshof nicht verpflichtet, ein Sachverständigen-Gutachten zur Lautstärke der vor dem Beginn der Nachtzeit endenden Veranstaltungen im Jugendhaus einzuholen. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerde setzt voraus, dass - von den immissionsschutzrechtlich privilegierten "seltenen Ereignissen" abgesehen - den Nachtrichtwert übersteigende Geräuschimmissionen aufgrund des Betriebs der Stadthalle und des Jugendhauses in der Nachtzeit nicht zu erwarten seien, weshalb keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Für eine solche Annahme bieten die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedoch keinen Anhaltspunkt. Insbesondere fehlt es an einer verbindlichen Erklärung der Beklagten, dass künftig jährlich höchstens zehn Nachtveranstaltungen im Jugendhaus und in der Stadthalle stattfinden werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.