Beschluss vom 19.09.2011 -
BVerwG 7 KSt 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:190911B7KSt2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.09.2011 - 7 KSt 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:190911B7KSt2.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 2.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

Gründe

1 Die gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

2 Grundlage des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses sind die Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 27. Januar 2011 und der Beschluss des Senats vom selben Tag, mit dem der Wert des Streitgegenstandes auf 15 000 € festgesetzt worden ist. Aus diesem Streitwert hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr, die nach der Verfahrenstrennung im vorliegenden Verfahren (erneut) angefallen sind, festgesetzt. Ein Rückgriff auf den Gerichtsbescheid des Senats vom 21. September 2010 (BVerwG 7 A 7.10) und den Streitwertbeschluss in diesem Verfahren konnte nicht erfolgen, da die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen dem Kläger des vorliegenden Verfahrens gegenüber nicht rechtskräftig geworden sind (vgl. Beschluss vom 4. September 2009 - BVerwG 9 KSt 10.09 - Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 4).

3 Entgegen den missverständlichen Äußerungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2011 wurden ihm gegenüber nur eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr festgesetzt und nicht etwa je eine Verfahrens- und Terminsgebühr in dem Verfahren BVerwG 7 A 7.10 und in dem Verfahren BVerwG 7 A 18.10. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG wurde demnach beachtet.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.