Beschluss vom 19.09.2002 -
BVerwG 8 B 83.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190902B8B83.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.09.2002 - 8 B 83.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190902B8B83.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 83.02

  • Thüringer OVG - 13.11.2001 - AZ: OVG 2 KO 436/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. November 2001 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einer Abweichung von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208; 6, 84) beruht. Dem steht nicht entgegen, dass diese Entscheidungen sich nicht mit dem Thüringer Kommunalwahlgesetz, sondern mit anderen Landes- bzw. Bundeswahlvorschriften befassen; denn die Begriffe "Mehrheitswahl" und "Verhältniswahl" liegen den einzelnen Wahlvorschriften mit ihrem vorgegebenen Inhalt einheitlich zugrunde.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 24.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.