Beschluss vom 19.08.2015 -
BVerwG 5 B 39.15ECLI:DE:BVerwG:2015:190815B5B39.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2015 - 5 B 39.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:190815B5B39.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 39.15

  • VG Dresden - 23.01.2014 - AZ: VG 5 K 1086/12
  • OVG Bautzen - 15.03.2015 - AZ: OVG 1 A 101/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2015
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht.

3 a) Mit der von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage,
"Ist Voraussetzung einer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderfähigen Ausbildung in einer Berufsfachschulklasse, dass die Unterrichtsinhalte in einer mind. 2-jährigen Ausbildung vermittelt werden und schließt dies eine Anrechnung außerhalb dieser Ausbildung erworbener Unterrichtsinhalte aus, soweit diese in einer vom zuständigen Bildungsträger nicht genehmigten und damit nicht förderfähigen Ausbildungsstätte erworben wurden?" (vgl. Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2015 S. 3),
wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die Frage könnte im konkreten Fall in einem Revisionsverfahren nur geklärt werden, wenn die "außerhalb der Ausbildungsstätte erworbenen Unterrichtsinhalte", die angerechnet worden sind, in einer vom zuständigen Bildungsträger nicht genehmigten Ausbildungsstätte - insoweit kommt hier allein das berufliche Gymnasium der H... in Betracht - erworben wurden. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beschwerde geht von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Die aufgeworfene Frage beruht in tatsächlicher Hinsicht auf der Annahme, dass die von der H... mbH betriebenen Ausbildungsstätten nicht staatlich genehmigt seien. Eine derartige Feststellung ist dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des von der H... betriebenen beruflichen Gymnasiums nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die von der H... betriebene Berufsfachschule. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die H... in Bezug auf die Ausbildung zum Hotelkaufmann/-frau eine staatlich genehmigte Berufsschule (Ersatzschule) sei (vgl. UA Rn. 17). Diese Feststellung ist mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Aus der weiteren Feststellung, dass im Freistaat Sachsen eine kombinierte Ausbildung "Gymnasium/Berufsfachschule" nicht erlaubt worden sei (vgl. UA Rn. 17), folgt nichts Gegenteiliges.

4 b) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
"Wie [ist] der Begriff 'mindestens zweijähriger Bildungsgang' im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auszulegen [...]?"(vgl. Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2015 S. 3),
genügt in dieser Allgemeinheit nicht dem aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgenden Gebot, eine konkrete und für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts substantiiert aufzuzeigen. Eine solche ergibt sich mit der gebotenen Klarheit auch nicht aus den von der Beschwerde in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Ausführungen. Mit diesen wendet sich die Beschwerde der Sache nach vielmehr gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall. Sie legt in der Art einer Revisionsbegründung dar, inwiefern sie die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG durch das Oberverwaltungsgericht für sachwidrig und fehlerhaft hält und setzt der rechtlichen Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Eine solche Entscheidungskritik ist in der Regel und so auch hier nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

5 c) Soweit die Beschwerde vorträgt,
"Nach Auskunft der Landesdirektion Sachsen gibt es derzeit weitere Verfahren, in welchen sich die gleiche Rechtsfrage stellt. Seitens der Verwaltungsgerichte wird derzeit bei den Ämtern für Ausbildungsförderung sowie den Studentenwerken der Landkreise und kreisfreien Städte angefragt, ob in den noch anhängigen Verfahren abgeholfen werden kann. Zudem wäre mit Anträgen nach § 44 SGB X von nicht ermessbarem Umfang zu rechnen, sollte die Entscheidung Bestand habe. Die Entscheidung hat jedoch auch insoweit grundsätzliche Bedeutung, als dass sie die Grundlage dafür bereitet, Ausbildungen, unabhängig von der Entscheidung des zuständigen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung zum Betrieb als Ersatz- oder Ergänzungsschule, dennoch entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG zu fördern." (vgl. Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2015 S. 2),
genügt sie ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie formuliert hierzu keine konkrete fallbezogene Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

6 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.