Beschluss vom 19.08.2004 -
BVerwG 1 B 116.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190804B1B116.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 1 B 116.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190804B1B116.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 116.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.05.2004 - AZ: OVG 20 A 117/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
  2. Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
  3. Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2004 wird verworfen.
  4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr angesprochene Frage, ob und inwieweit "sich seit der letzten Stellungnahme von amnesty international vom November 2003 die Menschenrechtslage und Sicherheitslage im Irak gravierend verschlechtert" hat, zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Klärung tatsächlicher Verhältnisse und die Würdigung tatsächlicher Feststellungen. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach lediglich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Berufungsurteil. Damit kann sie aber die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG n.F.) nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).