Beschluss vom 19.07.2017 -
BVerwG 2 KSt 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:190717B2KSt1.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2017 - 2 KSt 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:190717B2KSt1.17.0]

Beschluss

BVerwG 2 KSt 1.17

  • VG Berlin - 20.03.2013 - AZ: VG 7 K 302.12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.09.2015 - AZ: OVG 4 B 23.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren auf 24 556,68 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Gegenstand des Streitverfahrens war das Begehren des Klägers auf Anerkennung bestimmter Zeiten als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten.

2 Das Verwaltungsgericht ist in seinem der Klage stattgebenden Urteil aufgrund von §§ 39 ff. und §§ 52 f. GKG von einem Streitwert von 8 139,05 € ausgegangen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Streitwert im Beschluss vom 17. September 2015 auf 10 183,68 € festgesetzt. Im Beschluss vom 4. Januar 2016 hat sich der Senat bei der vorläufigen Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 angeschlossen. In dem Streitwertbeschluss vom 20. September 2016 ist der Senat demgegenüber aufgrund von § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 2 GKG vom Regelstreitwert ausgegangen.

3 Mit Beschluss vom 28. März 2017 hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers, den Streitwertbeschluss vom 17. September 2015 zu ändern, abgelehnt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine erhöhte Besoldung gehöre zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt seien. Der Streitwert für den Teilstatus werde in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen (unter Hinweis auf Nr. 10.4 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

II

4 Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gibt dem Senat Anlass, seinen Streitwertbeschluss vom 20. September 2016 zu ändern und den Streitwert konkret nach Maßgabe von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zu berechnen.

5 Einer Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.) ist nicht zu folgen, wenn diese mit der gesetzlichen Regelung nicht im Einklang stehen. Dies gilt hier für die Empfehlung in Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs im Verhältnis zu § 42 Abs. 1 GKG.

6 Wie sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, gilt die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 GKG auch für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, über die von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden wird. Die Sondervorschrift des § 52 Abs. 6 GKG ist hier nicht anwendbar. Dementsprechend richtet sich der Streitwert nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers als Richter des beklagten Landes nach dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

7 In dem vom Kläger ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 3. Januar 2012 hat der Beklagte mit Wirkung vom 1. September 2011 aufgrund der zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten von sechs Jahren und neun Monaten ein Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten beantragt, bestimmte Zeiten als Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln anzuerkennen. Bei zutreffender rechtlicher Einordnung dieses Begehrens ist Gegenstand der Klage die Verpflichtung des Dienstherrn gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 BBesG Bln zum Erlass eines schriftlichen Verwaltungsakts, der die vom Kläger geltend gemachte Stufe des Grundgehalts festsetzt. Dementsprechend hat der Kläger im Revisionsverfahren beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2012 aufgehoben wird, soweit darin die Festsetzung einer höheren Stufe abgelehnt worden ist, und der Beklagte verpflichtet wird, für die Bestimmung des Grundgehalts des Klägers zum 1. September 2011 die Stufe 5 festzusetzen.

8 Da die Sache am 21. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, richtet sich die Wertberechnung gemäß § 40 GKG nach den für dieses Datum maßgeblichen Grundgehaltssätzen. Im Dezember 2015 betrug der Unterschied zwischen dem Grundgehalt eines Richters des beklagten Landes der Besoldungsgruppe R1 der Stufe 3 und dem der Stufe 5 pro Monat 682,13 €. Daraus errechnet sich gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der Gesamtbetrag von 24 556,68 €.

9 Die Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).