Beschluss vom 19.07.2012 -
BVerwG 4 B 31.12ECLI:DE:BVerwG:2012:190712B4B31.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2012 - 4 B 31.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:190712B4B31.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 31.12

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.03.2012 - AZ: OVG 10 A 2037/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

2 Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht zu der Frage verhält, ob die genehmigte Aufstockung der Immobilie der Beigeladenen zu 1 das denkmalgeschützte Erscheinungsbild St. Gereons dadurch beeinträchtigt, dass sie - wie von der Klägerin behauptet - jeglichen gestalterischen Bezug zur darunter liegenden Fassadenstruktur vermissen lässt und sich dadurch in besonderem Maße optisch aufdrängt. Er hat sich jedoch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach in der Regel davon auszugehen sei, dass die Gerichte bei ihrer Entscheidung ihrer Pflicht genügt hätten, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen und in Erwägung zu ziehen. Da die Gerichte nicht gehalten seien, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen, müssten, wenn ein Gehörsverstoß festgestellt werden solle, besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden sei. Derartige Umstände hat der Senat nicht erkennen können, weil sich das Oberverwaltungsgericht nicht nur oberflächlich und beiläufig, sondern eingehend und gewissenhaft damit auseinandergesetzt habe, ob das Erscheinungsbild St. Gereons durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 beeinträchtigt werde.

3 Die Klägerin macht geltend, dass der Senat einen Gehörsverstoß durch das Oberverwaltungsgericht nur dann hätte verneinen dürfen, wenn er ihr vorinstanzliches Vorbringen als unerheblich oder unsubstantiiert angesehen hätte. Damit rügt sie einen vermeintlich inhaltlichen Mangel des angefochtenen Beschlusses. Die Anhörungsrüge kann indes nicht darauf gestützt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz, namentlich eines angeblichen Verstoßes der Vorinstanz gegen das rechtliche Gehör, ein Rechtsfehler unterlaufen ist (Beschluss vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.