Beschluss vom 19.07.2012 -
BVerwG 3 B 43.12ECLI:DE:BVerwG:2012:190712B3B43.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2012 - 3 B 43.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:190712B3B43.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 43.12

  • VG Greifswald - 05.04.2012 - AZ: VG 5 A 1010/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Klage- und das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. April 2012 mit Schriftsätzen vom 5. und 12. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Da Haupt- und Hilfsantrag der Sache nach auf denselben Gegenstand gerichtet sind und für beide Ansprüche mangels genügender Anhaltspunkte nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen ist, kommt nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur die einfache Ansetzung dieses Werts in Betracht.