Beschluss vom 19.07.2011 -
BVerwG 4 B 18.11ECLI:DE:BVerwG:2011:190711B4B18.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2011 - 4 B 18.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:190711B4B18.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 18.11

  • VGH Baden-Württemberg - 28.03.2011 - AZ: VGH 8 S 169/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und ihre Berufung gegen dieses Urteil verworfen, weil die anwaltlich vertretenen Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, sondern nur Berufung gegen das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt hätten. Die Unterschiede zwischen einem Zulassungsantrag und einer Berufung schlössen es jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger aus, ein ausdrücklich als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels auszulegen oder umzudeuten. Die Angaben im Rechtsmittelschriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger ließen insoweit auch keinen Spielraum für eine solche Auslegung.

3 Die Kläger rügen die zuletzt genannte Feststellung des Gerichts, ohne einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO zu benennen. Zur Begründung führen sie aus, sie hätten ausweislich ihres Rechtsmittelschriftsatzes auf eine Literaturstelle Bezug genommen, in der dargelegt werde, dass die Berufung eindeutig erkennen lassen müsse, dass und in welchem Umfang das Urteil angegriffen werde, die erforderliche nähere Bestimmung des Antrags jedoch auch nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgen könne.

4 Ein als Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO insoweit allein in Betracht kommender Verfahrensmangel ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers ohne einen entsprechenden Anhalt nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden; nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kann er auch nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden (Beschlüsse vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641 <642> und vom 12. August 2008 - BVerwG 6 B 50.08 - juris Rn. 7). Welcher Anhalt hier für eine andere Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels hätte gegeben sein sollen, zeigen die Kläger mit der Beschwerde nicht auf. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ergeben sich aus der angeführten Literaturstelle ihres Rechtsmittelschriftsatzes nicht. Die Literaturstelle beschäftigt sich auch nicht mit der Auslegung oder Umdeutung einer Berufung in einen Zulassungsantrag, sondern mit Reichweite und Ziel einer eingelegten Berufung.

5 Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 28. April 2011 unter Vorlage eines Presseartikels geltend machen, die angefochtene Abbruchverfügung verstoße gegen Art. 3 GG, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus diesem Vorbringen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ergeben sollte.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.